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Wann der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag während des Studiums erlischt

Während der beruflichen Ausbildung von Kindern entstehen oftmals hohe Kosten. Zur finanziellen Entlastung können Eltern das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag nutzen. Aber aufgepasst: Unter bestimmten Umständen entfällt der Anspruch darauf.

Eine junge Frau mit braunen, lockigen Haaren sitzt in der Bibliothek an einem Schreibtisch. Sie schaut auf den aufgeklappten Laptop und trägt Kopfhörer. In ihrer Hand hält sie ein Buch, auch um sie herum sind Bücher zu erkennen.

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind im Einkommensteuergesetz geregelt: Grundsätzlich erhalten diese Unterstützung alle Familien mit Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ist Ihr Kind älter als 18 Jahre? Dann haben Sie weiterhin Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag, während Ihr Kind eine Berufsausbildung macht. Die Ausbildung an einer Hochschule startet beispielsweise mit dem offiziellen Semesterbeginn und endet nach der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig mit Bekanntgabe des erzielten (letzten) Prüfungsergebnisses.

Steuerliche Begünstigung von Kindern nur bei ernsthafter Ausbildung – nicht bei Scheinstudium

Achtung: Ihr Kind muss wirklich studieren, damit Sie das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten. Es gibt Anhaltspunkte, dass sich Ihr Kind beispielsweise für ein Studium eingeschrieben hat, diesem aber nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht? Dann besteht nur eine Pro-forma-Immatrikulation, auch Scheinstudium genannt – und steuerlich gesehen liegt damit keine Berufsausbildung vor. Ein Anhaltspunkt dafür kann zum Beispiel sein, dass Ihr Kind Präsenztermine ignoriert, Studienaufgaben nicht erfüllt oder die Vorlesungen nicht besucht.

Auch wenn Ihr Kind nicht zur Prüfung erscheint, seinen Prüfungsanspruch verliert und deshalb zwangsexmatrikuliert wird, heißt das für Sie: Der Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag entfällt.

Kindergeld und Kinderfreibetrag bei Unterbrechung des Studiums

Lässt sich Ihr Kind aktiv vom Studium beurlauben oder von der Teilnahme an Vorlesungen befreien, gilt das Studium als unterbrochen – auch wenn Ihr Kind währenddessen weiterhin immatrikuliert bleibt. Sie erhalten dann weder Kindergeld noch den Kinderfreibetrag. Nur eine Unterbrechung aus folgenden Gründen hat keine Auswirkungen auf Kindergeld und Freibetrag:

  • Prüfungsvorbereitungen
  • vorübergehende Krankheit oder Mutterschaft
  • Durchführung von vorgeschriebenen Praktika

Wird die Hochschulausbildung durch ein Auslandsstudium unterbrochen, kann das Kind weiter berücksichtigt werden, wenn es an der ausländischen Hochschule als ordentlicher Studierender eingeschrieben ist und es sich um eine vergleichbare Fachrichtung handelt.

Masterstudium als Teil der Erstausbildung

Nach einem Bachelorabschluss kann Ihr Kind auch für ein Masterstudium durchgängig steuerlich berücksichtigt werden, vorausgesetzt es liegt eine zeitliche und inhaltliche Abstimmung vor. Hierbei handelt es sich dann um eine sogenannte „mehraktige Ausbildung“. Der Vorteil in diesem Fall: eine für die Berücksichtigung als Kind „schädliche“ Erwerbstätigkeit muss dann nicht mehr geprüft werden.

Mit dem 25. Lebensjahr des Kindes erlischt grundsätzlich jeder Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Ausbildung noch nicht offiziell beendet ist oder Ihr Kind noch keine Prüfung abgelegt hat.

Tipp:

Halten Sie die Unterlagen und den Schriftverkehr hinsichtlich der Ausbildung zum Nachweis für die Familienkasse und des Finanzamts vor.