Stichtag 30.11.: Freibeträge beantragen und Steuererstattung für das ganze Jahr kassieren
Ein Steuerfreibetrag kann das monatliche Nettoeinkommen erhöhen. Bisher noch keinen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Jahr gestellt? Bis zum 30.11. können Sie das nachholen!
Mit einem Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) können Aufwendungen wie beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben oder auch Kinderfreibeträge bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden und führen so zu einem höheren monatlichen Nettoeinkommen. Man muss also nicht bis zur Erstellung der Einkommensteuererklärung warten, um die Kosten steuerlich berücksichtigen zu können, sondern hat Monat für Monat mehr auf dem Konto.
Achtung: Wer einen Freibetrag beantragt, ist regelmäßig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet!
Wie beantragt man einen Freibetrag?
Für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gibt es spezielle Vordrucke zum Ausfüllen. Wer diesen selbst stellen möchte, informiert sich am besten beim zuständigen Finanzamt, im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung oder im ELSTER-Onlineportal. Ihr Steuerring-Berater kann den Antrag auch einfach digital für Sie stellen.
Freibetrag mit Antragsminimum
Bei bestimmten Aufwendungen gilt für den Freibetrag ein Antragsminimum von 600 Euro. Erst wenn Ihre Ausgaben diesen Betrag insgesamt überschreiten, drückt das Finanzamt die Steuerlast. Dazu zählen:
Werbungskosten über 1.230 Euro (2023)
Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Reisekosten zu Auswärtstätigkeiten und Belastungen der doppelten Haushaltsführung. Achtung: Ab dem Steuerjahr 2022 steht jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale, der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag, in Höhe von 1.200 Euro zu, der 2023 auf 1.230 Euro stieg. Diese wird bei der Lohnabrechnung automatisch von der Steuerlast abgezogen. Damit das Finanzamt den Freibetrag gewährt, müssen also die Werbungskosten über 1.200 Euro liegen – und die entsprechenden Zusatzkosten, gegebenenfalls zusammen mit anderen Beträgen die notwendigen 600 Euro überschreiten (Stand 2024).
Bestimmte Sonderausgaben über 36 Euro
Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise Unterhaltszahlungen an getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten, die Kirchensteuer, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sowie zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten.
Gut zu wissen: Beiträge für Renten-, Krankenkassen- und Pflegeversicherungen werden beim Freibetrag nicht einkalkuliert – diese sind bereits in der sogenannten Vorsorgepauschale enthalten. Unabhängig davon sollten Sie diese Aufwendungen trotzdem in Ihrer Steuererklärung angeben, da sich manchmal ein weiterer Steuervorteil ergibt.
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
Unter außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art versteht man vor allem Krankheits- und Pflegekosten sowie Ausgaben zur Instandsetzung der selbst genutzten Immobilie nach Naturkatastrophen. Einen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag von 900 Euro gibt es ab einem Grad der Behinderung 70 mit Merkzeichen „G“. Bei Hilflosen, Blinden und Taubblinden beträgt die Fahrtkostenpauschale 4.500 Euro. Die außergewöhnlichen Belastungen mindern sich um eine zumutbare Eigenbeteiligung – diese hängt von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.
Freibetrag ohne Antragsminimum
Es gibt jedoch auch Ausgaben, die das Finanzamt ohne Mindestsumme als Freibetrag einträgt:
- Entlastungsbetrag für alleinstehende Mütter und Väter, wenn der Ehepartner 2021 verstorben ist. Denn dann werden 2022 Verwitwete noch nach der Steuerklasse III besteuert; in dieser ist der Entlastungsbetrag jedoch nicht eingearbeitet. Er beträgt 4.260€ Euro bei einem Kind sowie je 240 Euro für weitere Kinder, denen Kindergeld zusteht.
- Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung, der auch dann vollständig gewährt wird, wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vorgelegen haben. Durch das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz haben sich ab dem Steuerjahr 2021 die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung verdoppelt. Die Grade der Behinderung wurden an das Sozialrecht angepasst. Bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen verzichtet.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mit einer Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen ohne Materialkosten. Für Handwerkerleistungen beträgt die Erstattung maximal 1.200 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Ermäßigung bis 4.000 Euro und für eine Haushaltshilfe im Minijob bis 510 Euro. Seit 2020 werden auch energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert, wie beispielsweise Wärmedämmung von Wänden oder Erneuerung der Heizungsanlage. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im darauffolgenden Jahr beträgt die Steuerermäßigung hierfür sieben Prozent der Aufwendungen, höchstens 14.000 Euro. Im übernächsten Kalenderjahr können sechs Prozent, aber höchstens 12.000 Euro berücksichtigt werden. Als Freibetrag trägt das Finanzamt pauschal die vierfache Summe der Steuerermäßigung ein.
- Verluste aus der Vermietung einer Immobilie, ab dem Jahr nach Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes.
Achtung: Ändern sich Ihre steuerlichen Verhältnisse zu Ihren Ungunsten, müssen Sie dies dem Finanzamt umgehen mitteilen.
Tipp:
Der Freibetrag gilt grundsätzlich für ein Kalenderjahr und wird auf Antrag für höchstens zwei Kalenderjahre berücksichtigt. Haben Sie im Formular 2022 also einen Freibetrag für zwei Jahre beantragt, gilt dieser bis 31.12.2024. Änderungen zu Ihren Gunsten können Sie innerhalb der zwei Kalenderjahre berücksichtigen lassen.