Kindergeld für im Ausland studierende Kinder
Während eines Studiums ihres Kindes erhalten Eltern Kindergeld. Voraussetzung: Das Kind hat den Wohnsitz in Deutschland oder in einem Land der Europäischen Union einschließlich Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz. Bei einem Auslandssemester oder einem Studienaufenthalt bis zu einem Jahr in einem anderen Land, geht der Fiskus davon aus, dass der bisherige Wohnsitz beibehalten wird. Die Eltern beziehen weiter Kindergeld. Was ist aber zu beachten, wenn das Studium für mehrere Jahre z. B. in den USA, in Australien oder in China absolviert wird?
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen vom 25. September 2014 und vom 23. Juni 2015 wichtige Regeln aufgestellt:
Das studierende Kind muss mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit am Wohnsitz verbringen. Die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten ausbildungsfreien Zeit im Kalenderjahr. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich der Besuch auf die Sommer- und Wintersemesterferien gleichmäßig verteilt.
Die Voraussetzungen müssen während des gesamten Studiums vorliegen. Es gibt keine Unterschiede zwischen der Anfangsphase und der Folgezeit eines Studiums. Es ist zudem vorteilhaft, wenn am Studienort keine familiären Bezugspersonen wohnen.
Tipp:
Heben Sie unbedingt die Nachweise (z. B. die Flugtickets) über die Aufenthalte im Heimatland auf. Sollte ein Besuch in den Semesterferien wegen eines vorgeschriebenen Praktikums nicht möglich sein, muss das die ausländische Universität bescheinigen.