Steuer-1x1 Arbeit & Ausbildung

Steuern sparen mit Schulgeld, aber nicht mit Studiengebühren

Eltern können das Schulgeld für Privatschulen in Höhe von 30 % als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Gilt das auch für die Studiengebühren privater Hochschulen? Der Bundesfinanzhof sagt: Studiengebühren sind kein Schulgeld im Sinne des Gesetzes.

Ein Junge im blauen Hemd mit Fliegerbrille, Helm und Glühbirne auf dem Kopf steht vor eine Tafel, schaut überrascht. Auf der Tafel steht: Schuldgeld – 30 %

In Deutschland gibt es mehr als 5.000 Privatschulen. Viele davon bereiten auf einen Berufsabschluss vor, andere allgemeinbildende Schulen auf einen Schul- oder Jahrgangsabschluss. Etwa jeder zwölfte Schüler besucht eine Schule in der Verantwortung eines nichtstaatlichen Trägers. Zur Finanzierung verlangen diese freien Träger oft hohe Schulgebühren.

An den entsprechenden Kosten beteiligt sich das Finanzamt – 30 Prozent der Aufwendungen lassen sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag beläuft sich jährlich auf 5.000 Euro je Kind. Diesen schöpfen Eltern komplett aus, wenn das Schulgeld im Jahr 16.666 Euro beträgt.

Private Hochschulen fordern häufig ähnlich hohe Studiengebühren. Der Bundesfinanzhof musste klären, ob Studiengebühren für den Besuch einer privaten Hochschule auch zu den abzugsfähigen Kosten gehören. Am 10. Oktober 2017 (Az. X R 32/15) entschied er, dass Studiengebühren nicht unter den Begriff des Schulgeldes fallen, denn: Eine Hochschule ist keine Schule im Sinne von § 10 Abs.  1 Nr.  9 EStG. Bei den Studiengebühren handelt es sich ebenso wenig um außergewöhnliche Belastungen, die abzugsfähig sind (gem. § 33 EStG).

ERROR: Content Element with uid "5630" and type "dce_dceuid15" has no rendering definition!