Kindergeld auch bei dualem Studiengang
Kinder werden grundsätzlich beim Kindergeld berücksichtigt, wenn sie noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Ab 2012 gilt aber: nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können Kinder nur noch dann berücksichtigt werden, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, die 20 Wochenstunden übersteigt. Begünstigt ist auch ein Ausbildungsdienstverhältnis.
In dem vor dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 14. März 2013) entschiedenen Fall, absolvierte ein Sohn der Kläger einen zweigleisigen Ausbildungsgang. Parallel zum Studium an der Fachhochschule erfolgte für zweieinhalb Jahre eine technische Berufsausbildung im dualen System (Phase 1) und anschließend eine zweijährige berufspraktische Tätigkeit im erlernten Beruf (Phase 2). Die Studienzeit beträgt insgesamt viereinhalb Jahre. Im Berufsausbildungsvertrag wurde vereinbart, dass für die berufspraktische Tätigkeit eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden anfallen kann.
Die Familienkasse gewährte für den Zeitraum der berufspraktischen Tätigkeit kein Kindergeld. Die Begründung: Der Sohn habe bereits nach Phase 1 eine Berufsausbildung abgeschlossen. Zudem läge die anschließend ausgeübte Erwerbstätigkeit (Phase 2) über einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden.
Dem stimmte das Gericht nicht zu. Die Kindergeldberechtigung entfällt nicht, wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt. Auch wenn es mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit umfasst. Im Streitfall liegt ein Ausbildungsdienstverhältnis vor. Dabei handelt es sich um einen sogenannten dualen Studiengang. Gegenstand des abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrages war auch das Studium.