Kein Steuerabzug für Diätverpflegung
Nahrungsmittelunverträglichkeiten haben sich schon fast zur Volkskrankheit entwickelt. Daher stellen sich viele Bürger die Frage, ob Aufwendungen für Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden können.
Bereits der Gesetzeswortlaut ist streng gefasst: Gem. §33 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist ein steuerlicher Abzug für Diätverpflegung nicht möglich. Trotzdem wird diese Thematik immer wieder an die Gerichte getragen – bisher ohne Erfolg. In einem Urteil vom 15. Juli 2013 beschäftigte sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Frage, ob Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel abzugsfähig sind. Die betroffene Bürgerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung und nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Nährstoffe, die sie über Apotheken bezieht. Sie konnte sogar eine ärztliche Bescheinigung über die verschriebenen Präparate vorlegen.
Keine Chance, urteilten die Richter. Insgesamt sind die verordneten Mittel einer Diätverpflegung gleichzusetzen. Das gesetzliche Abzugsverbot gilt auch, wenn die Präparate anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werden. Auch Sonderdiäten sind vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen.
Die gesetzliche Regelung verstehen betroffene Bürger sicherlich nur schwer. Allerdings ist eine Abgrenzung von einem Nahrungsmittel zu einem Medikament schwierig. Von einem Arzt verordnete Medikamente führen zu außergewöhnlichen Belastungen, auch wenn die Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen werden (sogenanntes „grünes“ Rezept).