Diätverpflegung: Aufwendungen für Arzneimittel
Gehören vom Arzt verordnete Vitamine und Mikronährstoffe zur typischen, steuerlich nicht absetzbaren Diätverpflegung? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) und machte der generellen Ablehnung des Finanzamts einen Strich durch die Rechnung.
Viele Steuerbürger leiden an Allergien oder Unverträglichkeiten und müssen deshalb verschiedene Inhaltsstoffe in der Nahrung meiden. Aufwendungen für eine Diätverpflegung können gemäß Einkommensteuergesetz (§33 Abs. 2 Satz 3) nicht als Krankheitskosten abgezogen werden. Eine steuerliche Erleichterung könnte ein BFH-Urteil vom 14. April 2015 bringen.
Das höchste Steuergericht musste klären, ob ärztlich verordnete Vitamine und Mikronährstoffe zur typischen Diätverpflegung gehören. Das Finanzamt hatte den Abzug der Aufwendungen im Steuerbescheid abgelehnt.
So einfach ist das aber nicht, urteilten die Finanzrichter in München. Es müsse unterschieden werden, ob die verschriebenen Mittel als Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, oder ob es sich um Nahrungsergänzungsmittel und damit um Lebensmittel handelt. Denn: Arzneimittel können als Krankheitskosten in der Steuererklärung angesetzt werden, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer Diätverpflegung verordnet werden.
Eine Abgrenzung könnten die beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften liefern, so die Aussagen der Richter. Einfach ist das damit aber nicht!
Tipp: Heben Sie die (grünen) Rezepte Ihres Arztes immer auf und reichen Sie diese mit dem Aufdruck der Apotheke beim Finanzamt ein. Verweisen Sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs mit dem Aktenzeichen VI R 89/13.