Steuer-1x1

Steuererklärungspflicht für Geflüchtete aus der Ukraine

Der Krieg gegen die Ukraine hält weiterhin an. Seit Kriegsbeginn im Frühjahr 2022 sucht ein Teil der betroffenen Zivilbevölkerung Schutz in umliegenden Ländern, so auch in Deutschland. Oft stellen sich die Betroffenen nun die Frage, welche steuerlichen Pflichten sie beachten müssen.

Ein Mann mittleren Alters sitzt mit leicht gerunzelter Stirn vor seinem Laptop.

Voraussetzung für Steuerpflicht: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt

Das Einkommensteuergesetz legt fest, dass jede Person, die einen Wohnsitz oder sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, Einkommensteuer zahlen muss.

Wichtige Kriterien für einen Wohnsitz: Die Wohnung muss dem Steuerpflichtigen gehören oder von ihm langfristig angemietet sein. Die Nutzung muss außerdem zu Wohnzwecken erfolgen und über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte oder Verwaltungszwecke hinausgehen. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit.

Fehlen diese Merkmale für einen Wohnsitz, kann gegebenenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen. Hierfür muss erkennbar sein, dass eine Person an einem Ort oder in einem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das gilt bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten; kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Vergabe der Steueridentifikationsnummer

Seit 2008 hat jeder Bundesbürger eine individuelle Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID), die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ausstellt. Diese wird unter anderem für die Einkommensteuererklärung benötigt.

Auch Geflüchtete und Asylsuchende bekommen eine Steuer-ID. Mit der Einreise nach Deutschland und Registrierung bei der zuständigen Meldebehörde, werden die Daten in ein Melderegister eingetragen. Im Anschluss erfolgt die automatische Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern. Diese übersendet im letzten Schritt eine persönliche Steueridentifikationsnummer.

Bedeutet eine Steuerpflicht auch automatisch eine Abgabepflicht?

Nicht jede unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet automatisch, dass man eine Steuererklärung abgeben muss – es kommt immer auf die individuelle Situation an. Zusätzlich muss die Grenze des Grundfreibetrages überschritten werden.

Als normaler Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 behält der Arbeitgeber jeden Monat die Lohnsteuer auf das Gehalt ein und führt sie direkt ans Finanzamt ab. In der Steuererklärung wird diese als Vorauszahlung für die gesamte Steuerschuld angerechnet, die auf das Jahreseinkommen gezahlt werden muss.

Es besteht die Abgabepflicht einer Steuererklärung, wenn:

  • Sie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld über 410 Euro im Jahr bezogen haben.
  • Sie oder Ihr Ehegatte zeitweise oder das ganze Jahr die Steuerklasse 5 oder 6 hatten.
  • Sie ein Gewerbe angemeldet haben,
  • Vermietungseinkünfte vorliegen,
  • oder Kapitalerträge vorliegen, auf die noch keine Abgeltungsteuer erhoben werden konnte.

Hinweis:

Generell empfiehlt es sich, die steuerlichen Gegebenheiten überprüfen zu lassen. Oftmals liegen Werbungskosten oder Sonderausgaben vor, die zu einer Steuererstattung führen.

Haben Geflüchtete aus der Ukraine spezielle Voraussetzungen zur Arbeitserlaubnis?

Um als Arbeitnehmer einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen Schutzsuchende eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben. Mit der Ausstellung des vorläufigen Dokumentes ist gleichzeitig die Arbeitserlaubnis erteilt. Die Bundesregierung hat im Zuge der politischen Situation einen Sonderstatus für ukrainische Bürger eingeführt. Diese müssen folglich kein Asylverfahren abwarten und können mit Erhalt der Aufenthaltserlaubnis direkt arbeiten.

Kompetente Beratung auf Ukrainisch

Ihnen ist das alles zu kompliziert? Als Mitglied im Steuerring beraten wir Sie in all Ihren Steuerangelegenheiten rund um die Einkommensteuer und erstellen Ihre Steuererklärung. Gerne beraten wir Sie auch auf Ukrainisch:

Iryna Donjak
Tel.: 0261-57999859
Mobil: 0170-7632849
E-Mail: iryna.donjak@steuerring.de

zu den Steuerring-Infos auf Ukrainisch