Handwerkerleistungen müssen „im Haushalt“ erbracht werden
Handwerkerleistungen in einem privaten Haushalt können steuerlich abgesetzt werden: mit 20% der Kosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen stattgefunden hat – dies hat das Finanzgericht München noch einmal in seinem Urteil vom 24.10.2011 herausgestellt. Leistungen, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebs durchgeführt wurden, können nicht berücksichtigt werden.
Hintergrund war die Klage eines Ehepaares, das Schlafzimmermöbel maßanfertigen und bei sich zu Hause aufstellen ließ. Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht ließen nur anteilige Kosten zu, nämlich jener Arbeitsleistungen, die direkt im Haushalt stattgefunden hatten. Die Kosten für Vorarbeiten, die in der Werkstatt getätigt wurden – wie Planung und Zuschnitte – durften nicht berücksichtigt werden.