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Freistellungsauftrag: Wie spare ich die Steuer auf Kapitalerträge?

Kapitalerträge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Doch einen Teil der Steuern können Anleger vermeiden, indem sie ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen und den Sparer-Pauschbetrag ausnutzen.

Zu den Kapitalerträgen gehören zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. Wer diese erzielt, ist von der Abgeltungsteuer betroffen: 25 Prozent der Kapitaleinkünfte werden besteuert – zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Banken behalten die Abgeltungsteuer als sogenannte Kapitalertragsteuer ein und führen diese direkt an das Finanzamt ab.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Anleger dürfen grundsätzlich keine Werbungskosten von ihren Kapitalerträgen abziehen. Stattdessen wird bei ihnen der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Er ist ein Freibetrag, der jedem Sparer zusteht.

Der Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an die Bank, mit der Sparer ihre Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug befreien können – bis zur Höhe des maximalen Sparer-Pauschbetrags.

Achtung: Ab dem Steuerjahr 2023 ist der Sparer-Pauschbetrag von bisher 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro erhöht worden. Sie haben Ihrer Bank bereits einen Freistellungsauftrag erteilt? Dann wird dieser automatisch angepasst.

Als Ehepaar und eingetragene Lebenspartner können Sie entweder jeweils einen einzelnen oder einen gemeinsamem Freistellungsauftrag erteilen. In beiden Fällen gilt, dass das Freistellungsvolumen den Betrag von 2.000 Euro nicht überschreiten darf. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag hat den Vorteil, dass innerhalb einer Bank die Verluste des einen Partners mit Gewinnen des anderen Partners verrechnet werden können.

Auch wenn Sie den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten: Ohne Freistellungsauftrag führt Ihre Bank die Abgeltungsteuer in jedem Fall automatisch an das Finanzamt ab.

Wie lange ist ein Freistellungsauftrag gültig?

Ein Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr, in dem Sie ihn einreichen. Auch ein unbefristeter Freistellungsauftrag ist möglich: Dieser läuft so lange, bis Sie den Auftrag zurücknehmen, ändern oder einen ganz neuen erteilen. Änderungen können auch innerhalb des Jahres vorgenommen werden – rückwirkende Freistellungen für das vergangene Kalenderjahr sind jedoch nicht möglich.

Gilt ein Freistellungsauftrag für alle Konten und Depots – auch bei verschiedenen Banken?

Ihren maximal zustehenden Sparer-Pauschbetrag können Sie auf mehrere Bankinstitute verteilen. Oft kooperieren Banken mit Bausparkassen oder Investmentgesellschaften. Da es sich bei diesen jedoch um rechtlich selbstständige Unternehmen handelt, müssen Sie bei jedem Anlageinstitut einen eigenen Freistellungsauftrag anordnen. Dieser gilt dann für alle dort angelegten Konten und Depots.

Aber vorsicht: Die Summe aller freigestellten Beträge darf die Grenze des Freibetrages  keinesfalls überschreiten.

Was gibt es beim Freistellungsauftrag sonst noch zu beachten?

Freistellungsaufträge müssen:

  • die elfstellige Steuer-ID enthalten (bei Eheleuten beide Steuer-IDs),
  • vom Antragsteller unterschrieben sein,
  • bei einer Namensänderung, z. B. durch Heirat, neu beantragt werden und
  • durch einen gesonderten Antrag gelöscht werden, falls Sie das betroffene Konto oder Depot auflösen. Sonst bleibt ein ungenutzter Freistellungsauftrag bestehen, dessen Höhe Ihnen vielleicht bei einer anderen Geldanlage fehlt, um die Abgeltungsteuer zu vermeiden.

Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Freistellungsaufträge noch den zu erwartenden Zinsen und Dividenden entsprechen. Sie haben trotz sorgfältiger Prognosen Ihre Freistellungsaufträge ungünstig verteilt und deshalb zu viel Steuern an das Finanzamt abgeführt? Das Geld ist zum Glück nicht verloren – Sie können sich die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer über Ihre Einkommensteuererklärung zurückholen.

Tipp:

Nicht nur Eltern können sich von der Abgeltungsteuer befreien lassen. Auch Kinder haben jeweils ihren eigenen Sparer-Pauschbetrag und können für ihr Sparguthaben einen Freistellungsauftrag erteilen.