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Kapitalerträge: Steuererklärung wichtig für Senioren

Seit dem Jahr 2009 gilt die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. 25 Prozent auf alles – so könnte diese Steuer vereinfacht umschrieben werden. Gerade sparende Senioren sollten bei der Abgabe ihrer Steuererklärung verschiedene Regelungen beachten.

Zu versteuerndes Einkommen übersteigt nicht den Grundfreibetrag

Jeder Steuerbürger erhält einen Grundfreibetrag. Bis zu dessen Höhe wird keine Einkommensteuer fällig. Der Grundfreibetrag beläuft sich im Jahr 2022 auf

  • 10.347 Euro (2023: 10.908 Euro) bei Ledigen und auf
  • 20.694 Euro (2023: 21.816 Euro) bei zusammenveranlagten Eheleuten.

Vor dem Hintergrund der steigenden Energiepreise wurde eine rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags gesetzlich beschlossen. Vor der Anpassung lag der Grundfreibetrag bei 9.984 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung bei 19.968 Euro.

Ihr Einkommen liegt unterhalb des Grundfreibetrags? Dann kann es passieren, dass Sie dennoch Steuern zahlen müssen. Denn Ihre Bank ist grundsätzlich verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf Ihre Kapitalerträge einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Den Grundfreibetrag darf sie dabei nicht berücksichtigen. Die Kapitalertragsteuer erhalten Sie dann regelmäßig über Ihre Einkommensteuererklärung zurückerstattet.

Achtung:

Ist Ihr Einkommen inklusive aller Kapitalerträge niedriger als der Grundfreibetrag, können Sie alternativ eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Mit dieser Bescheinigung darf Ihnen Ihre Bank die Kapitalerträge brutto auszahlen, ohne dabei die Abgeltungsteuer einzubehalten. Eine Abgabe der Steuererklärung entfällt dann auch in den Folgejahren.

Persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent

Übersteigt Ihr zu versteuerndes Einkommen nur knapp den Grundfreibetrag, empfehlen wir Ihnen trotz der Vereinfachungsregel die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Dann kann beim Finanzamt die sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz bei weniger als 25 Prozent, erstattet Ihnen das Finanzamt zumindest einen Teil der einbehaltenen Abgeltungsteuer zurück.

Keine optimale Verteilung der Freistellungsaufträge

Von den Kapitalerträgen bleiben bei Ledigen 801 Euro (ab 01.01.2023: 1.000 Euro) und bei zusammenveranlagten Eheleuten 1.602 Euro (ab 01.01.2023: 2.000 Euro) steuerfrei. Im Gegenzug dürfen keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden. In Höhe dieses Sparer-Pauschbetrags kann bei den Banken ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Aber Vorsicht: Insgesamt dürfen die genannten Beträge bankenübergreifend nicht überschritten werden.

Erzielen Sie bei mehreren Geldinstituten Kapitalerträge, kann es passieren, dass bei der einen Bank der Freistellungsauftrag zu hoch und bei der anderen zu niedrig war. Die Folge: Bei der zweiten Bank bezahlen Sie Steuern, obwohl Ihre gesamten Kapitalerträge die 801 Euro (ab 01.01.2023: 1.000 Euro) beziehungsweise 1.602 Euro (ab 01.01.2023: 1.000 Euro) nicht überschritten haben. Auch das können Sie mit der Einkommensteuererklärung korrigieren, indem Sie auf der Anlage KAP die Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen. Zur Vereinfachung empfehlen wir Ihnen auch in diesem Fall, stattdessen die Günstigerprüfung für alle Kapitalerträge zu beantragen.

Altersentlastungsbetrag

Zusätzlich können Sie einen Altersentlastungsbetrag auf Ihre Kapitalerträge erhalten, wenn Sie vor Jahresbeginn das 64. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung ist, dass Sie alle Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angeben und einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. Der Altersentlastungsbetrag wird dann berücksichtigt, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unterhalb von 25 Prozent liegt.

Dieser beträgt im Steuerjahr 2022 14,4 Prozent (Veranlagungsjahr 2023: 13,6 Prozent) von der Summe Ihrer – mit wenigen Ausnahmen – positiven Einkünfte, maximal 684 Euro (Veranlagungsjahr 2023: 646 Euro). Die Banken können beim Steuerabzug den Altersentlastungsbetrag nicht berücksichtigen; dafür ist die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich.

Der Altersentlastungsbetrag muss nicht beantragt werden, er wird "von Amts wegen" durch das Finanzamt berücksichtigt. Allerdings gilt auch hier: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Tipp:

Hat nur ein Ehegatte das 64. Lebensjahr vollendet, sollten die Kapitalanlagen aus steuerlicher Sicht vorrangig auf diesen Ehegatten erfolgen. Haben beide Ehegatten das 64. Lebensjahr vollendet, erhalten beide den Altersentlastungsbetrag auf ihre Kapitalerträge. Sind bei beiden Ehegatten ausreichend Kapitalerträge vorhanden, wird der Höchstbetrag für 2022 von 684 Euro (2023: 646 Euro) doppelt gewährt.