Zufluss- und Abflussprinzip zum Jahreswechsel beachten
In der Einkommensteuererklärung stellen Sie, einfach gesagt, Ihre Einnahmen den Ausgaben gegenüber. Das Finanzamt handelt dann nach dem sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses ist, genau wie die Zehn-Tage-Regelung, oftmals kurz vor dem Jahresende entscheidend für den Steuerzahler.
Was ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip?
Steuerlich werden Ihre Einnahmen grundsätzlich dem Jahr zugeordnet, in dem sie Ihnen auch tatsächlich zufließen. Ausgaben berücksichtigt das Finanzamt in dem Jahr, in dem sie von Ihnen geleistet werden. Im Fachjargon nennt man dies auch das Zufluss-Abflussprinzip.
Was ist die Zehn-Tage-Regelung?
Für bestimmte Vorgänge gilt jedoch die sogenannte Zehn-Tage-Regelung. Diese besagt: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die Sie innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel leisten, werden steuerlich nicht im Jahr der Zahlung abgesetzt – sondern in dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen auch fällig geworden sein. „Regelmäßig wiederkehrend“ bedeutet im steuerrechtlichen Sinn, dass die Wiederholung in gewissen Zeitabständen von Anfang an feststeht – also beispielsweise bei Mieten oder Rentenzahlungen.
Beispiel Krankheitskosten
Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie werden dem Jahr steuerlich zugerechnet, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt – der Zeitraum der ärztlichen Behandlung oder das Rechnungsdatum sind ohne Bedeutung. Achtung: Auch wenn solche Kosten jedes Jahr anfallen, handelt es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, für die der Zehntageszeitraum gilt.
Das Finanzamt zieht von den Aufwendungen eine zumutbare Eigenbelastung ab, die sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder richtet. Begleichen Sie vorliegende Rechnungen des Jahres 2023 am besten noch in diesem Jahr, wenn Sie dadurch Ihre zumutbare Belastung überschreiten.
Beispiel Handwerkerleistungen
Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen beträgt 20 Prozent von maximal 6.000 Euro an Ausgaben. Diese Steuerermäßigung wird im Jahr der Zahlung gewährt – auch hier spielt es keine Rolle, wann der Handwerker die Arbeiten durchgeführt oder die Rechnung gestellt hat.
Sie haben den Betrag von 6.000 Euro in diesem Jahr bereits erreicht und bekommen zum Jahresende eine weitere Handwerkerrechnung? Dann sollten Sie mit dem Handwerker vereinbaren, dass Sie die Rechnung erst 2024 begleichen. Eine vergleichbare Überlegung gilt bei größeren Arbeiten, die im Jahr 2023 starteten und erst in 2024 abgeschlossen werden: Wurde der Maximalbetrag in 2023 noch nicht erreicht, können Sie mit einer vorgezogenen Abschlagszahlung das steuerliche Ergebnis optimieren.
Beispiel Mieteinnahmen
Bei Mieteinnahmen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen. Hier greift also die Zehn-Tage-Regelung: Das Finanzamt berücksichtigt die Geldbeträge für das Steuerjahr, auf das sie sich beziehen – wenn die Einnahmen zehn Tage vor Ende des alten oder nach Beginn des neuen Jahres geflossen sind. Erhalten Sie beispielsweise als Vermieter die Miete für Januar 2024 bereits am 27. Dezember 2023, rechnet der Fiskus die Einnahmen dem Steuerjahr 2024 zu.
Werbungskosten bei Arbeitnehmertätigkeit
Jedem Arbeitnehmer steht automatisch eine Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr zu (Stand 2023). Falls Sie mit Ihren Aufwendungen den Pauschbetrag nicht oder nur knapp überschreiten, sollten Sie prüfen, ob Sie bestimmte Zahlungen noch in das laufende Jahr 2023 vorziehen oder erst 2024 vornehmen. Über die beiden Steuerjahre gesehen, kann sich dadurch eine höhere Steuerersparnis ergeben.