Wohnung im Zweifamilienhaus als Büro
Kosten für beruflich genutzte Büroräume können als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Befindet sich das Büro aber im gleichen Haus, in dem ausschließlich der Steuerpflichtige und seine Familie leben, handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. Januar 2013.
Damit können die entstehenden Aufwendungen nur mit einer Pauschale von 1.250 Euro in der Steuererklärung berücksichtigt werden – und nicht in unbegrenzter Höhe, wie bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer. Die Annahme, dass die Büroräume nicht nur beruflich, sondern auch privat genutzt werden, entfällt erst, wenn sie über einen von der Allgemeinheit zugänglichen Weg erreichbar sind. Im vorliegenden Fall waren die Räume jedoch nur für den Kläger und seiner Familie begehbar.