Außerhäusliches Arbeitszimmer – voller Werbungskostenabzug
Im Gegensatz zu einem häuslichen Arbeitszimmer sind Aufwendungen für ein sogenanntes außerhäusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar. Ein Arbeitszimmer gilt als „außerhäuslich“, wenn es nicht in den Wohnbereich eingebunden und nur über einen separaten Eingang erreichbar ist.
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 20. Juni 2012 entschiedenen Fall konnte das Arbeitszimmer nur über einen eigenen Eingang von der Straßenseite her betreten werden. Eine direkte Verbindung zu dem privaten Wohnraum gab es nicht. Einzig und allein ein Balkon verband die beiden. Auch waren die Türen zum Balkon nur von innen zu öffnen.
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt und deshalb die Abzugsbeschränkung von maximal 1.250 EUR nicht greift.