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Steuerregeln bei der Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Mitarbeiter, die teilweise von zu Hause aus arbeiten, können ihr häusliches Arbeitszimmer an ihren Chef vermieten – und so möglicherweise Steuern sparen. In einem Schreiben vom 18.04.2019 hat der BMF bekräftigt: Bei solchen Mieteinnahmen müssen Sie prüfen, ob es sich um Arbeitslohn handelt oder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Das Bild zeigt aus der Vogelperspektive einen Mann in Jeans und Hmed halb auf einem Schreibtisch sitzen. Er hält ein Tablet in der Hand. Auf dem Schreibtisch  befinden sich ein Laptop, ein Handy, Stifte, Papierunterlagen und Pflanzen. Neben dem Schreibtisch stehen ein Korb mit großen Papierrollen und weitere Pflanzen.

Die Bedingungen für den steuerlichen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind hoch. Deshalb nutzen viele Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Home-Office-Zimmer an den Arbeitgeber zu vermieten – damit dieser ihnen den Raum als Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie dann unterscheiden: Zählen die Mieteinnahmen zum Arbeitslohn oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?

Mieteinnahmen als Arbeitslohn

Liegt bei der Vermietung in erster Linie ein Interesse des Arbeitnehmers vor, gelten die Einnahmen als Arbeitslohn. Das ist beispielsweise der Fall, wenn für den Arbeitnehmer im Betrieb ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber „duldet“ dann lediglich, dass Sie die angemieteten Räumlichkeiten als Home-Office nutzen.

Ihre Aufwendungen, wie etwa die anteilige Miete bei selbst angemietetem Wohnraum, Schuldzinsen oder Nebenkosten, können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen. Achtung: Dabei gelten die generellen, steuerlichen Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer.

Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Hat hingegen Ihr Arbeitgeber ein betriebliches Interesse an der Anmietung der Räume, gehören Ihre Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. In solchen Fällen berücksichtigt das Finanzamt die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Räumlichkeiten als Werbungskosten – und zwar in der vollen tatsächlich entstandenen Höhe, ohne Abzugsbeschränkung.

Für das betriebliche Interesse des Arbeitgebers sprechen folgende Anhaltspunkte:

  • Der Arbeitnehmer hat im Betrieb keinen geeigneten Arbeitsplatz.
  • Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer ebenfalls Mietverträge abgeschlossen.
  • Es wurden schriftliche Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer über die dienstliche Nutzung der Räumlichkeiten getroffen.

Tipp:

Handelt es sich bei Ihren Mieteinnahmen um Arbeitslohn, muss Ihr Arbeitgeber diesen bereits im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen.