BFH-Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer
Viele Menschen arbeiten im Home-Office und setzen die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung an. Was in welcher Höhe abzugsfähig ist, hat der Gesetzgeber geregelt. Dass das Arbeitszimmer für eine bestimmte berufliche Tätigkeit unbedingt „erforderlich“ sein muss, zählt jedoch nicht zu diesen Regeln – wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigte.
Liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, sind die entsprechenden Aufwendungen dafür in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Aber auch Arbeitnehmer, die nicht schwerpunktmäßig – und damit weniger als die Hälfte – von zu Hause aus arbeiten, können die Kosten absetzen. Dann allerdings maximal bis 1.250 Euro und nur, wenn der Betrieb keinen individuell zugewiesenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Eine Flugbegleiterin wollte sich den Steuervorteil nun sichern: An ihrem Heimatflughafen war kein Arbeitsplatz vorhanden, um die anstehenden Flüge vorzubereiten. Deshalb richtete sich die Flugbegleiterin ein häusliches Arbeitszimmer ein und setzte die Kosten in ihrer Steuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nicht; mit der Begründung, dass die Steuerzahlerin für die Tätigkeiten kein Arbeitszimmer bräuchte – es sei nicht zwingend „erforderlich“. Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht.
BFH: Arbeitszimmer muss nicht „erforderlich“ oder „notwendig“ sein
In seinem Urteil vom 3. April 2019 (Az. VI R 46/17) vertritt der BFH, das höchste deutsche Steuergericht, hingegen eine andere Auffassung: Das Einkommensteuergesetz enthalte keine Prüfung der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Ob ein Büro in den eigenen vier Wänden eingerichtet wird, entscheidet allein der Steuerbürger.
Die Richter machten allerdings deutlich, dass ein Arbeitszimmer nur dann abgesetzt werden kann, wenn der Steuerzahler es ausschließlich oder so gut wie ausschließlich beruflich nutzt. Führt er zum Beispiel auch private Anrufe in dem Büro, verschickt nicht nur dienstliche E-Mails und bewahrt dort persönliche Gegenstände auf, gilt das als private Mitnutzung – und diese führt zum Verlust der Abzugsmöglichkeit. Das Finanzamt darf nach dem konkreten Umfang der beruflichen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer fragen. Eine private Mitnutzung von maximal 10 Prozent der Gesamtnutzung ist unschädlich.
Die betroffene Flugbegleiterin befand sich im Streitjahr an 107 Tagen auf Flügen im Ausland; eine berufliche Nutzung des Arbeitszimmers an diesen Tagen war nicht möglich. In welchem Ausmaß die Flugbegleiterin das Büro privat genutzt hat, muss nun das Finanzgericht Düsseldorf prüfen.
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