Steuererklärung: Befreiung von der Abgabepflicht
Wenn im Erläuterungsteil eines Einkommensteuerbescheids festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige keine Steuererklärung mehr abgeben muss, gilt das nicht für immer.
Das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigte sich am 24. Oktober 2012 mit folgendem Fall: Die Kläger sind Rentner. Ihr Einkommensteuerbescheid von 1997 enthielt im Erläuterungsteil den Hinweis: „Besonders wichtig: Die Steuerakte wurde zum 1.1.1998 gelöscht. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie von der Abgabe der Steuererklärungen befreit.“
In der Folgezeit reichten die Kläger keine Steuererklärungen ein. Wegen Auswertungen von Rentenbezugsmitteilungen wurden diese jedoch zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 aufgefordert. Die Meinung der Kläger, sie seien doch von der Abgabe der Steuererklärung befreit, teilte das Gericht nicht.
Dieses sieht in den Hinweisen des Erläuterungsteils im Einkommensteuerbescheid weder einen Freistellungsbescheid noch eine verbindliche Zusage. Die Kläger waren gesetzlich jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.