Scheidungskosten sind nicht mehr abzugsfähig
Nach Statistiken wird in Deutschland nahezu jede dritte Ehe geschieden. Meist entstehen dadurch hohe Aufwendungen für Rechtsanwälte und Gerichte. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 18. Mai 2017 (Az. VI R 9/16) entschieden, dass diese Kosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind und damit nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Bis zum Jahr 2012 konnten die Ausgaben für das Scheidungsverfahren und für die Regelungen zum Versorgungsausgleich in der Steuererklärung angesetzt werden. Es handelte sich um sogenannte außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art.
Ab dem Steuerjahr 2013 änderte der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz. Kosten für die Führung eines Rechtsstreits sind jetzt nur dann abzugsfähig, wenn die Gefahr besteht, die Existenzgrundlage zu verlieren und das dadurch die notwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigt werden können.
Es wurden mehrere Klageverfahren vor verschiedenen Finanzgerichten geführt. Während diese unterschiedlich entschieden hatten, schloss sich der BFH der harten Meinung der Finanzverwaltung an. Ab dem Jahr 2013 mindern die Kosten einer Scheidung nicht mehr die Steuerlast. Das höchste Steuergericht beurteilte die Frage ausschließlich aus wirtschaftlicher (finanzieller) Sicht. Zwar könne bei einer gescheiterten Ehe auch die seelische Existenzgrundlage gefährdet sein, darauf kommt es in der Steuererklärung aber nicht an.
Tipp
Sollten Sie gegen die negative Entscheidung des Finanzamts Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt haben, nehmen Sie Ihren Einspruch bitte nicht sofort zurück. Am 18. Mai 2017 wurden vor dem BFH insgesamt vier Fälle mündlich verhandelt. Es besteht die Möglichkeit, dass gegen eine dieser Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.