Realsplitting: Unterhalt an den geschiedenen Partner von der Steuer absetzen
Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt, muss meistens einer der beiden Ex-Partner Unterhalt an den anderen zahlen. Das hat eventuell auch steuerliche Folgen – und zwar nicht nur für den Unterhaltspflichtigen, sondern auch für den Unterhaltsempfänger.
Muss man an seinen Ex-Partner Unterhaltszahlungen leisten, besteht die steuerliche Möglichkeit, das Realsplitting anzuwenden. Das bedeutet, dass derjenige, der Unterhalt zahlt, bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung absetzen kann. Dadurch ergibt sich in vielen Fällen eine niedrigere Steuerlast. Im Gegenzug muss der Unterhaltsempfänger diese Zahlungen in seiner Steuererklärung als sonstige Einkünfte versteuern.
Welche Voraussetzungen müssen für das Realsplitting erfüllt sein?
Grundlegende Voraussetzung ist, dass die beiden Parteien dauerhaft getrennt leben oder geschieden sind. Der Unterhaltspflichtige muss dann in seiner Steuererklärung einen Antrag auf den Abzug als Sonderausgaben stellen. Dafür wird die Zustimmung des Unterhaltsempfängers benötigt. Ohne diese Zustimmung des Ex-Partners kann das Finanzamt das Realsplitting nicht durchführen.
Dem Unterhaltsempfänger können durch die Versteuerung der sonstigen Einkünfte Nachteile entstehen – beispielsweise eine höhere Steuerbelastung oder der Verlust von staatlichen Förder- und Sozialleistungen. Deshalb ist der Empfänger grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Realsplitting zuzustimmen. Wenn der Unterhaltspflichtige jedoch sämtliche Nachteile übernimmt (sog. Nachteilsausgleich), kann er die Zustimmung seines Ex-Ehepartners erwirken.
Achtung: Die ausgleichenden Nachteilszahlungen zählen ebenfalls zu den Unterhaltsleistungen – deshalb muss der Empfänger auch diese als sonstige Einkünfte versteuern.
Welche Aufwendungen kann der Unterhaltszahler absetzen?
Alle Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige dem Ex-Partner gezahlt hat und die dem täglichen Lebensbedarf dienen, lassen sich jährlich bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzen. Dazu gehören die Wohn-, Kleidungs- und Ernährungskosten. Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt noch die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Wichtig: Unterhaltsleistungen an Kinder können beim Realsplitting nicht berücksichtigt werden; ebenso wenig fällt der Unterhalt an bedürftige Personen in diesen Bereich.
Wie wird das Realsplitting vom Finanzamt berücksichtigt?
Um das Realsplitting zu nutzen, muss der Unterhaltspflichtige die Anlage U in der Steuererklärung ausfüllen und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers einholen. Diese Zustimmung ist solange gültig, bis der Empfänger sie widerruft. Neben der eigenen Steuer-ID ist ebenso die Angabe der Steuer-ID des Ex-Partners notwendig – sowohl in der Anlage U als auch im Hauptvordruck.
Hat der Unterhaltspflichtige in seiner Steuererklärung den Antrag auf Realsplitting gestellt, kann er ihn nicht mehr zurückziehen. Das Realsplitting ist allerdings nur für das Jahr bindend, für das der Sonderausgabenabzug geltend gemacht wurde. Das heißt auch: Der zahlende Partner muss den Abzug der Unterhaltsaufwendungen jedes Jahr neu beantragen.
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