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Photovoltaik und Steuern: PV-Anlagen bis 30 kWp steuerfrei

Das Jahressteuergesetz 2022 macht es möglich! Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp sind künftig steuerfrei: Ab 1.1.2023 entfällt die Umsatzsteuer auf Kauf und Installation; die Einkommensteuerbefreiung kommt sogar schon ein Jahr früher, nämlich rückwirkend zum 1.1.2022.

Ein Mann in Arbeitsmontur und mit gelbem Helm kniet vor zwei Solarpanels. Er ist dabei eine Photovoltaik (PV-Anlage) aufs Dach zu montieren.

Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) werden für private Haushalte immer interessanter – sowohl aus ökologischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht. Steuerlich betrachtet gab es bisher jedoch viele Stolpersteine. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber nun umfassende steuerliche Erleichterungen für PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt im Peak (kWp) beschlossen. Diese Neuerungen betreffen Umsatzsteuer, Einkommensteuer und die Beratungsbefugnis von Lohsteuerhilfevereinen. So können Lohnsteuerhilfevereine wie der Steuerring ihre Mitglieder weiterhin bei der Einkommensteuer beraten, auch wenn sie eine kleine PV-Anlage betreiben.

Umsatzsteuer: Wann ist der Kauf einer PV-Anlage steuerfrei?

Ab dem 1. Januar 2023 fällt für Lieferung, Einfuhr, Kauf und Installation von Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp und des dazugehörigen Stromspeichers keine Umsatzsteuer mehr an. Gesetzliche Basis dafür ist der neue Nullsteuersatz. Wobei gilt: Steuerfrei ab 2023 ist die PV-Anlage nur dann, wenn sie auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden installiert wird; auch Anlagen auf Gebäuden von gemeinnützigen Organisationen, wie Caritas, DLRG & Co., sind beim Kauf umsatzsteuerbefreit.

Einkommensteuer: PV-Anlagen steuerfrei ab 2022

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 werden alle Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer befreit – gleich, ob der Strom selbst verwendet oder in ein Versorgungsnetz eingespeist wird. Diese Steuerfreiheit gilt sowohl für neue als auch für bestehende PV-Anlagen. Wobei der Gesetzgeber noch mal nach der Gebäudeart bzw. -nutzung unterschieden hat:

  • Anlagen, die auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert wurden, dürfen eine Leistung von 30 kWp nicht überschreiten, um einkommensteuerbefreit zu sein.
  • Bei sonstigen Gebäuden gelten für die installierten PV-Anlagen 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit als Leistungsobergrenze für die Einkommensteuerbefreiung.

Diese Steuerbefreiung ersetzt die „Liebhaberei-Regelung“, die bisher lediglich für Anlagen bis 10 kWp möglich war.

Photovoltaik: Steuererklärung durch Lohnsteuerhilfevereine möglich

Betreiber von PV-Anlagen, die einkommensteuerbefreit sind, können künftig von Lohnsteuerhilfevereinen wie dem Steuerring einkommensteuerlich beraten werden. Bisher durften Lohnsteuerhilfevereine für Mitglieder mit Photovoltaikanlage die Einkommensteuererklärung nicht anfertigen. Diese Anpassung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022 und unabhängig davon, wann die PV-Anlage – umgangssprachlich auch häufig als Solaranlage bezeichnet – angeschafft wurde.

Rund um PV-Anlagen und Steuern muss grundsätzlich berücksichtigt werden, dass Einspeisung und Verkauf des Stroms an Netzbetreiber umsatzsteuerpflichtig sind. Je nachdem, ob der Betreiber der Photovoltaikanlage die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung gewählt hat bzw. wählt, können umsatzsteuerlich unterschiedliche Ansätze verfolgt werden.

Hinweis:

Dank der Neuerungen im Jahressteuergesetz können Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder mit Photovoltaikanlagen bis 30 kWp rückwirkend zum 1. Januar 2022 einkommensteuerlich beraten. Bei der Umsatzsteuer dürfen die Vereine generell jedoch nicht mitwirken. Soll heißen: Die Einkommensteuererklärung kann über einen Lohnsteuerhilfeverein erfolgen, die Umsatzsteuererklärung muss der Betreiber der PV-Anlage dann entweder selbst oder mit einem Steuerberater einreichen.