Arbeit & Ausbildung
Lehrer und Werbungskosten
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: „Aufwendungen für Fahrten eines Musiklehrers zu Orchesterproben sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen den dadurch erworbenen Kenntnissen und dem Beruf besteht“ (Urteil vom 23. April 2012).
Für die berufliche Veranlassung eines Lehrers, der an einem Fortbildungskurs teilnimmt, spricht grundsätzlich, dass
- der Lehrer tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt hat,
- Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung ist,
- der Teilnehmerkreis der Fortbildungsveranstaltung homogen ist,
- Sonderurlaub erteilt wurde,
- das dienstliche Interesse an der Kursteilnahme bescheinigt wird,
- der Lehrgang mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen wird und
- die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Beruf verwendet werden können bzw. sollen.
Je mehr der genannten Merkmale erfüllt sind, desto eher sprechen die Anzeichen für einen Werbungskostenabzug.