Auswärtigen Sprachkurs als Werbungskosten absetzen
Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.
Zwar werden Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben allgemein als förderlich angesehen, doch begründet dies noch keinen ausreichend konkreten Zusammenhang für den Abzug. So entschied das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 30. Mai 2012.
Im konkreten Fall hatte der Steuerpflichtige, ein Abteilungsleiter für Personal und Finanzen, einen dreiwöchigen Italienischkurs in Rom absolviert. Er gab beim Finanzamt an, dass sein Arbeitgeber einen Standortwechsel plane, den er aus privaten Gründen nicht mitmachen könne. Wegen des drohenden Arbeitsplatzverlustes und des – in der Branche - interessanten italienischen Markts benötige er unbedingt Italienischkenntnisse. Das Finanzgericht sah jedoch keinen Zusammenhang der Aufwendungen zu einem konkreten Arbeitsplatz.
Gut zu wissen: Unter anderem hätte ein schriftlicher Vorschlag der Agentur für Arbeit für einen Sprachkurs, aufgrund besserer Chancen bei der Arbeitsvermittlung, einen Werbungskostenabzug begünstigt.