Kosten für eine Feier im Betrieb
Jubiläen, Geburtstage, Einstände – Feiern im Betrieb führen bei Arbeitnehmern häufig zu hohen Ausgaben. Kann das Finanzamt daran beteiligt werden und sind die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig?
Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 24. September 2013: Ein katholischer Priester feierte sein 25-jähriges Priesterjubiläum mit Gottesdienst und über 100 Gästen in einem Berghaus. Die erheblichen Aufwendungen setzte der Priester als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an. Das lehnten zunächst das Finanzgericht und dann auch der BFH ab, da es sich nach Ansicht der Richter nicht um berufliche Aufwendungen handelt.
Die Entscheidung begründete der BFH mit der Besonderheit der Feier. Im Urteil nannte er maßgebende Abgrenzungsfragen für Feste im Betrieb:
- Wer tritt als Gastgeber auf?
- Wer bestimmt die Gästeliste?
- Wie setzt sich der Personenkreis der Gäste zusammen (Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens, Presse- und Verbandsvertreter, Bekannte und Angehörige)?
- Wo findet die Veranstaltung statt?
- Wie hoch sind die finanziellen Belastungen im Vergleich zu einer betrieblichen Veranstaltung?
- Welchen Charakter hat die Feier, beruflich oder privat?
Je stärker der Arbeitgeber auf die Feier einwirkt, desto größer sind die Chancen für einen Werbungskostenabzug. Erhält der Arbeitnehmer eine erfolgsabhängige Vergütung ist dies ebenfalls ein positiver Faktor.
Tipp: Reichen Sie die Einladung und die Gästeliste mit Ihrer Steuererklärung ein. Begründen Sie, warum nach Ihrer Auffassung ein beruflicher Anlass für die Feier vorlag.