Arbeit & Ausbildung

Feste feiern – mit dem Finanzamt?

Arbeitnehmer, die zu einer Feier einladen, können die Kosten dafür gegebenenfalls als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Generell wird dabei geprüft, ob das Fest einen beruflichen oder einen privaten Anlass hatte. Aber auch „gemischte Aufwendungen“ sind steuerlich teilweise abzugsfähig.

Vier Büro-Angestellte erheben das Sektglas um anzustoßen.

In einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.1.2016 haben die Richter entschieden: Die Feier eines Dienstjubiläums ist ein berufsbezogenes Ereignis, die Aufwendungen dafür können als Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Entschieden wurde der Fall eines Finanzbeamten, der für 40 Jahre treue Dienste geehrt wurde und dazu seine Arbeitskollegen eingeladen hatte. Die Feier fand im Sozialraum des Finanzamts und teilweise während der Dienstzeit statt. Die Gäste wurden nicht einzeln ausgewählt, sondern nach „abstrakten berufsbezogenen Kriterien“ (z. B. alle Arbeitskollegen oder alle Kollegen einer Abteilung) eingeladen. Wichtig: Dieses BFH-Urteil kann auf alle Arbeitnehmer übertragen werden. Es ist nicht erforderlich, dass der einladende Arbeitnehmer z. B. erfolgsabhängig bezahlt wird.

Noch offen ist die Frage, ob auch die Kosten für eine Geburtstagsfeier im Betrieb in der Steuererklärung angesetzt werden können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 12.11.2015 in einem Urteil den Abzug zugelassen; der BFH muss allerdings noch abschließend entscheiden. Auch in diesem Fall wurde in den Räumen des Arbeitgebers und teilweise während der Arbeitszeit gefeiert. Es waren nur Mitarbeiter eingeladen, die nicht persönlich ausgewählt wurden. Zudem hat noch ein weiteres Fest mit privaten Gästen stattgefunden.

Dass auch Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Feier teilweise abzugsfähig sind, hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 8.7.2015 entschieden. Eingeladen hatte ein Angestellter, der seine Bestellung zum Steuerberater und seinen 30.Geburtstag zusammen feierte. Zu den Gästen gehörten Arbeitskollegen sowie private Freunde und Verwandte. Nach Meinung des BFH können die beruflichen „Köpfe“ gezählt und so der steuerlich abzugsfähige Teil ermittelt werden. Wichtig war aber auch in diesem Fall, dass die beruflichen Gäste nicht aus persönlichen Gründen (nett oder weniger nett) ausgewählt wurden.

Tipp: Für den Nachweis der Aufwendungen benötigen Sie die Belege. Außerdem sollten Sie eine Gästeliste bereithalten. Schriftverkehr mit oder vom Arbeitgeber, in dem dieser die Feier gestattet oder sogar dazu einlädt (in Ihrem Namen), untermauert den beruflichen Anlass.