Hausnotruf von der Steuer absetzen
Viele Senioren leben alleine. Um im Notfall schnelle Hilfe zu erhalten, ist der Hausnotruf inzwischen sehr beliebt. Er vermittelt nicht nur ein gutes Gefühl – der externe Hausnotruf lässt sich auch als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung absetzen. Gilt das nur, wenn Senioren im betreuten Wohnen leben oder auch in ihrem eigenen Zuhause?
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die Haushaltsangehörige gewöhnlich selbst durchführen können, jedoch andere Personen oder Dienstleister damit beauftragen. Für die entsprechenden Kosten erhalten Sie eine Steuerermäßigung von 20 Prozent, die höchstmögliche Steuerersparnis beträgt 4.000 Euro.
Steuervorteil bei Hausnotrufsystemen in betreuten Wohnanlagen
Wenn Sie alleinstehend sind, Hilfe brauchen und einen Hausnotruf absetzen, wirken sich die Kosten dafür auch als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd aus – zumindest, wenn Sie im betreuten Wohnen leben. Das hat der Bundesfinanzhof bereits 2015 entschieden. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts des Steuerzahlers befindet, da die Pflegekraft unmittelbare Hilfe leistet, nachdem sie per Notrufpieper verständigt wurde.
Umstrittener ist die Rechtslage jedoch bei jenen Fällen, in denen die Senioren in ihrer eigenen Wohnung oder ihrem eigenen Haus leben.
Hausnotruf im eigenen Zuhause absetzen
Das Sächsische Finanzgericht hat 2020 anerkannt: Auch Senioren, die alleine zu Hause wohnen, können die anfallenden Kosten für einen externen Hausnotruf steuerlich absetzen. Maßgeblich sei, dass die Dienstleistung – das Rufen des Notdienstes – innerhalb der Wohnung stattfindet. Da üblicherweise auch Haushaltsangehörige diese Dienstleistungen erbringen können, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, erklärte das Gericht.
Kein Steuerabzug für Hausnotruf ohne Soforthilfe
Anders sieht es aus, wenn im abgeschlossenen Vertrag mit dem Anbieter lediglich die Bereitstellung der Hardware und eines 24-Stunden-Bereitschaftsservice vereinbart wurde. Der BFH hat in einem Urteil vom 15. Februar 2023 entschieden, dass die Kosten für ein externes Hausnotrufsystem dann nicht abziehbar sind. Der Grund: In einem solchen Fall mangelt es an der Leistungserbringung im Haushalt, da die eigentlichen Rettungskräfte erst durch den Bereitschaftsservice alarmiert werden.
Tipp:
Achten Sie für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Hausnotrufen darauf, dass es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag nicht nur um die Bereitstellung des Notrufsystems handelt und im Notfall nicht erst ein Bereitschaftsdienst kontaktiert wird, welcher anschließend den Rettungsdienst alarmiert. Eine Haushaltsnähe ist nur dann gegeben, wenn durch das Notrufsystem die Rettungskräfte direkt kontaktiert werden.
Hausnotruf als außergewöhnliche Belastung absetzen
Ist der Hausnotruf aus gesundheitlichen Gründen erforderlich und nicht nur eine Vorsorgemaßnahme, lassen sich die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Insbesondere, wenn über das Jahr verteilt mehrere Belastungen zusammenkommen, wirken diese sich steuerlich aus.