Zweitwohnung am Beschäftigungsort
„Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen.
Entscheidung darüber, ob eine solche Wohnung so gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht“. So lautete das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) am 19. April 2012.
Im verhandelten Fall nutzte die Klägerin im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ihre Zweitwohnung, um von dort zu ihrem 141 km entfernten Arbeitsort zu gelangen. Die Fahrtzeit betrug eine Stunde mit dem ICE. Der BFH sieht den Tatbestand „eine Wohnung am Beschäftigungsort“ im Sinne der doppelten Haushaltsführung trotz der großen Entfernung als erfüllt an. Angesichts steigender Mobilitätskosten liegt ein nicht unüblicher Zeitaufwand für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Zudem würden Arbeitnehmer wegen der Verkehrsgünstigkeit auch größere Strecken in Kauf nehmen.