Zahlungen zum Verzicht auf Wohnrecht
Zahlungen an den Wohnberechtigten zum Verzicht auf sein Wohnrecht können als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Dezember 2012).
Der Kläger hatte durch eine vorweggenommene Erbfolge das Zweifamilienhaus seiner Mutter unentgeltlich erworben. Zugunsten der Mutter bestand ein Wohnrecht. Sie bezog jedoch eine kleinere Wohnung, dessen Miete der Sohn übernahm. Das Haus renovierte er und vermietete es an fremde Dritte. In seiner Steuererklärung machte der Kläger dann die Mietaufwendungen für die Mutter als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte erst ab, aber sowohl das Hessische Finanzgericht als auch der BFH gewährten den Werbungskostenabzug. Beide sahen den erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vereinbarung, das Wohnungsrecht gegen Entgelt nicht auszuüben und dem neuen Mietverhältnis.