Wie setze ich meine Fortbildungskosten von der Steuer ab?
Seminare, Abendkurse, Umschulungen … wenn Sie eine erfolgreiche berufliche Karriere anstreben, sind Fort- und Weiterbildungen einerseits ein Muss – andererseits können diese sehr teuer sein. Immerhin: Das Finanzamt berücksichtigt die Kosten in der Steuererklärung.
Als Fort- oder Weiterbildung gilt im Steuerrecht jede berufliche Maßnahme, die Sie als Steuerzahler nach Ihrer abgeschlossenen Ausbildung wahrnehmen. Damit das Finanzamt die entsprechenden Kosten in der Steuererklärung anerkennt, muss die Maßnahme einen deutlichen beruflichen Bezug haben. Das heißt beispielsweise: Der spanische Intensiv-Sprachkurs wird gefördert, wenn Sie ein berufliches Projekt in Spanien betreuen – aber nicht, wenn Sie dort lediglich Urlaub machen.
Beispiel: Berechnen der absetzbaren Fort- und Weiterbildungskosten
Angenommen eine Projektmanagerin besuchte vom 18. bis 20. März 2023 ein Seminar „Wirtschaftsspanisch“, um sich während eines künftigen Projekts mit ihren spanischen Kollegen auf einer fachlichen Ebene tiefgehend verständigen zu können. Dafür fiel eine Seminargebühr von 500 Euro an – der Arbeitgeber beteiligte sich nicht an den Kosten. Außerdem musste sich die Steuerzahlerin für das Seminar ein Spanisch-Übungsbuch kaufen, das 20 Euro kostete. Schließlich fuhr sie mit ihrem PKW bereits am 17. März zum 250 Kilometer entfernten Seminarort. Dort übernachtete sie in einem Hotel und zahlte pro Übernachtung mit Frühstück 60 Euro. Um die übrige Verpflegung kümmerte sich die Projektmanagerin selbst. Am 20. März fuhr sie nach Veranstaltungsende wieder nach Hause.
Die genannten Aufwendungen lassen sich als Werbungskosten in der Steuererklärung 2023 ansetzen. Dafür rechnet die Projektmanagerin die Kosten wie folgt zusammen:
Seminargebühr
Die tatsächlich gezahlte Gebühr von 500 Euro – dafür hat die Steuerzahlerin eine Rechnung erhalten und könnte die Zahlung nachweisen, falls das Finanzamt sie dazu auffordert.
Fahrtkosten mit dem PKW für Hin- und Rückfahrt
2 Fahrten x 250 km x 0,30 Euro = 150 Euro
Wäre die Steuerzahlerin mit der Bahn gefahren und hätte sie zum Beispiel für das Sparpreis-Ticket 35,70 Euro gezahlt, dürfte Sie auch nur diesen Betrag in ihrer Steuererklärung ansetzen – und nicht die Kilometerpauschale nutzen.
Mehraufwendungen Verpflegung
Der gesetzliche Pauschbetrag für mehrtägige Dienstreisen beträgt im Inland 28 Euro, für den An- und Abreisetag werden 14 Euro berechnet. Da im Übernachtungspreis jedoch das Frühstück enthalten ist, muss die Projektmanagerin die Pauschbeträge für die entsprechenden Tage um 20 Prozent, also um 5,60 Euro, kürzen.
17. März | Hinfahrt | 14,00 Euro |
18. März | erster Seminartag (28 Euro - 5,60 Euro) | 22,40 Euro |
19. März | zweiter Seminartag (28 Euro - 5,60 Euro) | 22,40 Euro |
20. März | dritter Seminartag und Rückfahrt (14 Euro - 5,60 Euro) | 8,40 Euro |
Summe Verpflegungskosten: | 67,20 Euro |
Arbeitsmittel/Spanisch-Übungsbuch
gem. Beleg 20 Euro
Übernachtungskosten
3 Hotel-Übernachtungen x 60 Euro = 180 Euro
- Gesamtbetrag der absetzbaren Kosten (Seminargebühr, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) = 917,20 Euro
Tipp:
Das Finanzamt berücksichtigt in der Steuererklärung lediglich die Kosten, die nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden.