Werbungskostenabzug auch bei Leerstand einer Immobilie?
Als Vermieter können Sie von den Mieteinnahmen verschiedene Ausgaben (Werbungskosten) steuerlich absetzen, so z. B. die Abschreibung, Finanzierungskosten und Erhaltungsaufwendungen. Ist ein Abzug auch möglich, wenn keine Einnahmen vorliegen, weil die zur Vermietung vorgesehene Wohnung noch nicht fertig ist? Oder weil sie nach einem Mieterauszug vorübergehend leer steht? Ja! Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Ausgaben für eine zur Vermietung vorgesehene Wohnung entstehen bereits in einem Zeitraum, in dem noch keine Einnahmen vorliegen können. Das sind z. B. Finanzierungskosten während der Bauphase oder Erhaltungsaufwendungen nach dem Kauf der Immobilie.
Dabei handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten, die im Jahr der Zahlung zu einem steuerlichen Minus der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" führen. Das Finanzamt akzeptiert diese Verluste, wenn Sie - als zukünftiger Vermieter - eindeutig den Entschluss gefasst haben, Mieteinnahmen zu erzielen. Die Verluste können Sie dann mit anderen positiven Einkünften, z. B. Ihrem Gehalt verrechnen und so Steuern sparen. Meist bleiben die Steuerbescheide bis zum Beginn der Vermietung vorläufig und könnten auch wieder geändert werden.
Die meisten Vermieter schaffen es nicht, eine Immobilie durchgehend zu vermieten. Zieht ein Mieter aus, steht die Wohnung oft für eine gewisse Zeit leer. Auch während eines Leerstandes dürfen Sie Werbungskosten abziehen. War die Wohnung vorher vermietet, geht das Finanzamt davon aus, dass weiterhin eine Vermietungsabsicht (Einkunftserzielungsabsicht) besteht. Ihre Vermietungsbemühungen müssen Sie allerdings nachweisen, z. B. durch Anzeigen in der Zeitung oder im Internet.
Auch bei einem Leerstand über mehrere Jahre, kann ein Werbungskostenabzug möglich sein. Allerdings: Je länger er andauert, desto intensiver müssen Sie Ihre Vermietungsbemühungen betreiben und dokumentieren. Die Beauftragung eines Maklers ist eine weitere Möglichkeit, einen neuen Mieter zu finden. Selbst Bau-Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Vermietbarkeit führen, müssen in die erforderlichen Entscheidungen einbezogen werden. Schließlich sollen so schnell wie möglich wieder Mieteinnahmen fließen.
Geben Sie die Vermietungsabsicht auf oder können sie diese nicht mehr ausreichend nachweisen, entfällt der Abzug der Werbungskosten. Das Gleiche gilt, wenn die Wohnung wegen Baumängeln und einem Leerstand über einen langen Zeitraum objektiv nicht vermietet werden kann. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil vom 31. Januar 2017 (Az. IX R 17/16) entschieden.