Weniger Steuern auf die Abfindung zahlen
Wenn eine Anstellung endet, kommt es manchmal zur Zahlung von Abfindungen. Diese können ermäßigt besteuert werden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Wird ein Arbeitsverhältnis vorzeitig und außerordentlich beendet, erfolgt das häufig auch in gegenseitigem Einvernehmen – und mit Zahlung einer Abfindung. Diese soll die Einnahmeausfälle bis zum Beginn einer anderen Beschäftigung oder der Rente ausgleichen. Auch Abfindungen sind lohnsteuerpflichtig und in der Steuererklärung einzutragen. Allerdings: Sie können nach der Fünftelregelung und damit ermäßigt besteuert werden.
Die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses wurde nicht durch Ihren Arbeitgeber, sondern durch Sie oder mit Ihrer Zustimmung herbeigeführt? Dann setzt die niedrigere Steuer auf Ihre Abfindungssumme grundsätzlich voraus, dass Sie unter erheblichem Druck – ob rechtlich, wirtschaftlich oder tatsächlich – gehandelt haben.
Das höchste deutsche Steuergericht hat jedoch bereits im Jahr 2018 entschieden: Zahlt der Arbeitgeber im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung eine Abfindung, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass auch er an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erheblich interessiert war – sonst hätte er schließlich keine Abfindung angeboten. Deshalb muss der Arbeitnehmer in solchen Fällen nicht weiter aufklären, wer die Kündigung initiierte. Das Urteil ist zwar kein Freibrief, um Abfindungen generell ermäßigt zu besteuern, es führt aber zu einer Beweislastumkehr: Das Finanzamt muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer nicht unter tatsächlichem Druck stand.
Unverändert bleibt hingegen laut Bundesfinanzhof eine andere wichtige Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung, nämlich die sogenannte Zusammenballung. Diese liegt beispielsweise vor, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich unter normalen Umständen auf mehrere Jahre verteilt hätten, in einem Steuerjahr zufließt und darüber hinaus die gesamten Einnahmen im Jahr der Abfindungszahlung höher ausfallen als im Vorjahr.