Steuerklasse ändern - lohnt sich das?
Klassenkampf bei der Steuererklärung. Was bedeuten die Steuerklassen, wie bekommen Ehepaare am meisten raus und was passiert bei Trennung oder Tod? So erhalten Sie mehr Netto vom Brutto.
Was ist eine Steuerklasse?
Warum kommt Monat für Monat so wenig von meinem Gehalt bei mir an? Die Steuerklasse entscheidet, wie viel Gehalt der Arbeitgeber jeden Monat einbehält. Dieses Geld zahlt der Arbeitgeber direkt an das Finanzamt – als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Tatsächlich abgerechnet wird am Ende des Jahres bei der Steuererklärung. Paare haben die Wahl zwischen verschiedenen Kombinationen der Lohnsteuerklassen; so lässt sich das monatliche Netto-Einkommen erhöhen.
Steuerklasse I
Ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer befinden sich in der Steuerklasse I. Ebenso werden ausländische Arbeitnehmer, deren Ehepartner in Ländern außerhalb der EU- bzw. EWR-Staaten wohnen, in die Steuerklasse I eingereiht. Bei der monatlichen Gehaltsabrechnung wird die Lohnsteuer hier nach dem Grundtarif berechnet. Dabei werden der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Sonderausgabenpauschbetrag und die Vorsorgepauschale, beziehungsweise der Versorgungsfreibetrag berücksichtigt.
Steuerklasse II
In der Steuerklasse II wird zusätzlich noch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt. Dieser Anspruch besteht dann, wenn im Haushalt des Alleinerziehenden mindestens ein Kind wohnt, für das Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Sollte der Alleinerziehende jedoch in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, dann steht ihm der Entlastungsbetrag nicht zu.
Steuerklasse VI
Ein zweiter Job muss nach der Steuerklasse VI abgerechnet werden. Hier ist die Steuerbelastung am höchsten: Es werden nämlich bis auf die Vorsorgepauschale keine Frei- und Pauschbeträge berücksichtigt. Für alle, die mehrere Arbeitgeber haben, ist die Steuerklasse VI Pflicht, es sei denn es handelt sich um einen Minijob, der vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird.
Kurz erklärt: Steuerklassen
In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen, in die Arbeitnehmer eingeteilt werden. Die Steuerklassen sind als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in der Datenbank des Bundeszentralamtes für Steuern eingetragen – nach ihnen richtet sich die Höhe des Lohnsteuerabzugs. Dabei entscheidet vor allem der Familienstand darüber, welche Steuerklasse ein Arbeitnehmer erhält. Nur Ehepaare und eingetragene Partnerschaften können wählen.
Steuerklassen für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner
Steuerklassen-Kombination III & V
In der Steuerklasse III haben Arbeitnehmer die geringsten monatlichen Abzüge, weil unter anderem der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Wählen können diese Steuerklasse Verheiratete und eingetragene Lebenspartner. Dafür muss der andere Partner dann aber automatisch in die Steuerklasse V. Dort gibt es gar keinen Grundfreibetrag. Dementsprechend sind die Steuerabzüge in der Steuerklasse V sehr hoch.
Steuerklasse-Kombination IV & IV
Auch die Steuerklasse IV steht ausschließlich Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Die Frei- und Pauschbeträge werden wie in der Steuerklasse I berücksichtigt.
Steuerklasse IV mit Faktor
Als Alternative zu den Steuerklassenkombinationen III & V und IV & IV können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner jeweils auch Steuerklasse IV mit Faktor wählen. Dieses Faktorverfahren sorgt dafür, dass die Lohnsteuer zwischen beiden Partnern gerechter verteilt wird. Das Finanzamt ermittelt aufgrund des voraussichtlichen Bruttoarbeitslohns einen Faktor (zum Beispiel 0,855). Die monatliche Lohnsteuer gemäß der Steuerklasse IV wird dann bei jedem Partner mit diesem Faktor multipliziert. Folglich zahlt der Besserverdiener etwas mehr Lohnsteuer als in der Steuerklasse III und derjenige, der weniger verdient, hat eine geringere Belastung als in der V. Die Lohnsteuer wird relativ korrekt berechnet, sodass nach einer Steuererklärung keine höheren Nachzahlungen zu befürchten sind – anders als in der Steuerklassenkombination III & V.
Paare haben die Wahl
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können zwischen den Steuerklassenkombinationen III & V oder IV & IV, mit oder ohne Faktor, wählen. Die Kombinationen IV & Faktor und III & V führen allerdings zu einer verpflichtenden Abgabe der Steuererklärung. Die Steuerklassenkombination III & V eignet sich insbesondere dann, wenn einer der Partner deutlich mehr verdient als der andere. Dabei sollte derjenige die Steuerklasse III wählen, der mindestens 60 Prozent zum Gesamteinkommen beiträgt. So bleibt insgesamt mehr Geld für die Familie übrig. Allerdings sind die Abzüge bei dem der Steuerklasse V zugeordneten Partner sehr hoch.
Dennoch kann es vorkommen, dass nach einer Steuererklärung eine Nachzahlung zu leisten ist. Das Finanzamt kann dann eine Einkommensteuer-Vorauszahlung festsetzen, die vierteljährlich zu zahlen ist.
Wer heiratet, wird automatisch der Steuerklasse IV zugeordnet. Verdienen beide Partner ungefähr gleich viel, lohnt es sich, in dieser Steuerklassenkombination zu bleiben.
Das Bundesfinanzministerium stellt im Internet einen kostenlosen Rechner zur Verfügung (https://www.bmf-steuerrechner.de/). In diesem kann die Lohnsteuer mit den unterschiedlichsten Steuerklassen kalkuliert werden.
Die Steuerklasse ändern
Es gibt immer wieder sinnvolle Anlässe, die Steuerklasse zu ändern: Hochzeit, Gehaltserhöhung, Reduzierung der Arbeitszeit, Kündigung, Kinderwunsch, Trennung oder Eintritt in den Ruhestand. Diese Änderung ist auch im laufenden Jahr möglich – sogar mehrmals in einem Kalenderjahr. Generell ist der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV & IV auf einseitigen Antrag eines Ehe-/Lebenspartners möglich. Im umgekehrten Fall gelingt dies allerdings nur auf gemeinsamen Antrag. Das Faktorverfahren können beide Ehegatten gemeinsam mit einem „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ oder einem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ beantragen.
Die neue Steuerklasse wird in der Datenbank der Finanzverwaltung eingetragen. Die sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) muss der Arbeitgeber bei jeder Gehaltsabrechnung aktuell abrufen. Deshalb sollte sich ein Steuerklassenwechsel schon im Folgemonat beim nächsten Nettogehalt auswirken.
Eine endgültige Abrechnung der Einkommensteuer findet im Nachhinein durch eine Steuererklärung statt. Die Steuerklasse bestimmt den vorläufigen Abzug in Form der monatlichen Lohnsteuer und infolgedessen auch den abzuführenden Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer, wobei der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen weggefallen ist.
Was passiert mit den Steuerklassen nach Trennung oder Tod des Partners?
Im Fall einer Trennung können Ehepartner noch bis zum Jahresende in ihrer bisherigen Steuerklasse bleiben – und von den Vorteilen der Zusammenveranlagung profitieren. Spätestens zu Beginn des Folgejahres müssen sie die Steuerklasse wechseln. Das geschieht nicht etwa automatisch: Der Wechsel ist beim Finanzamt zu beantragen. Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich zur Steuerklasse I. Alleinerziehende erhalten die Steuerklasse II.
Und im Todesfall? Verwitwete profitieren im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr vom sogenannten Witwensplitting. Der überlebende Partner wird in dieser Zeit automatisch in die Steuerklasse III eingeordnet. Erst danach erfolgt – den persönlichen Verhältnissen entsprechend – eine erneute Zuordnung.
Mehr Elterngeld durch klugen Wechsel der Steuerklasse
Für die Berechnung von Lohnersatzleistungen kommt es auf das Nettogehalt zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Deshalb sollte die Steuerklasse des Zahlungsempfängers frühzeitig optimiert werden. Dies gilt vor allem beim Elterngeld.
- Um möglichst viel Elterngeld zu beziehen, müsste man bereits sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes in der Steuerklasse III sein – also im zweiten Monat der Schwangerschaft. Später würde ein Steuerklassenwechsel auf die Höhe des Elterngelds keinen Einfluss mehr haben, weil die alte Steuerklasse zählt. Tipp: Ehepaare mit Kinderwunsch könnten daher erwägen, bereits vor einer Schwangerschaft die Steuerklassen zu wechseln.
- Für ein höheres Mutterschaftsgeld muss die neue Steuerklasse spätestens drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes gelten.
- Im Fall einer Arbeitslosigkeit im Lauf des Jahres, berechnet die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld nach dem Januar-Gehalt. Wer eine Entlassung absehen kann, der sollte dementsprechend noch vor dem Jahreswechsel die Steuerklasse ändern.
- Beim Krankengeld muss die neue Lohnsteuerklasse spätestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelten.
Aber Vorsicht: Die Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt. Dabei wird ein höherer Steuersatz auf die übrigen Einkünfte angewendet, der sich ergeben würde, wenn das Elterngeld keine Lohnersatzleistung wäre. Das kann jedenfalls – nach den Umständen des Einzelfalls – zu einer Steuernachzahlung am Ende des Jahres führen.
Tipp:
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