Was ist die Mobilitätsprämie?
Seit dem Steuerjahr 2021 steigt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. Doch bei geringverdienenden Pendlern, dazu zählen auch Studierende und Auszubildende, wirkt sich die erhöhte Entfernungspauschale oftmals gar nicht aus, da sie mit ihrem Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen. In diesem Fall zahlt der Fiskus auf Antrag eine Mobilitätsprämie aus.
Das Pendeln zwischen Arbeit und Zuhause kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Seit Januar 2021 sind die Spritpreise an der Zapfsäule noch einmal kräftig gestiegen. Das liegt unter anderem an der neuen CO2-Bepreisung. Zum Ausgleich dafür gewährt der Gesetzgeber ab dem Steuerjahr 2021 eine erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer – von bisher 0,30 auf 0,35 Euro. Ab 2022 steigt diese nochmals auf 0,38 Euro an und gilt dann vorerst bis 2026. Die Erhöhung betrifft auch Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung, nicht jedoch die Reisekosten.
Mobilitätsprämie auch für Geringverdiener
Sie sind Geringverdiener und Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt innerhalb des Grundfreibetrags? Dann profitieren Sie vermutlich nicht von der höheren Entfernungspauschale. Dennoch kann sich die Abgabe einer Steuererklärung für Sie lohnen. Denn: Zum einen können Sie sich die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Zudem erhalten Sie auf Antrag die Mobilitätsprämie als echte Steuervergütung.
Tipp:
Von der Mobilitätsprämie profitieren Sie auch als vielfahrender Student oder Auszubildender.
Die Berechnung der Mobilitätsprämie ist kompliziert. Sie beträgt 14 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, aber begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bekommen die Mobilitätsprämie außerdem nur, soweit die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend.
Beispiel:
Der Auszubildende Lucas fuhr 2021 an insgesamt 150 Arbeitstagen mit seinem eigenen PKW zum 40 Kilometer entfernten Ausbildungsbetrieb und an 50 Tagen zur 20 Kilometer entfernten Berufsschule. An weiteren Werbungskosten sind 700 Euro angefallen. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 4.950 Euro.
Lucas kann die folgenden Werbungskosten ansetzen:
Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer: 150 Tage x 20 km x 0,30 Euro | 900 Euro |
Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer: 150 Tage x 20 km x 0,35 Euro | 1.050 Euro |
Fahrten zur Berufsschule (Reisekosten): 50 Tage x 20 km x 2 x 0,30 Euro | 600 Euro |
Sonstige Werbungskosten | 700 Euro |
Summe Werbungskosten | 3.250 Euro |
Die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist grundsätzlich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, in unserem Beispiel also 1.050 Euro.
Sie wird jedoch auf den Wert begrenzt, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet:
Grundfreibetrag 2021 | 9.744 Euro |
abzgl. zu versteuerndes Einkommen | -4.950 Euro |
Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf | 4.794 Euro |
Bei Arbeitnehmern wird die Bemessungsgrundlage nochmals beschränkt, nämlich soweit die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt:
Summe der Werbungskosten | 3.250 Euro |
abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag | -1.000 Euro |
Begrenzung der Bemessungsgrundlage | 2.250 Euro |
In unserem Beispiel sind die Begrenzungen jeweils höher als 1.050 Euro. Deshalb bleibt es bei der Bemessungsgrundlage von 1.050 Euro. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 14 Prozent von 1.050 Euro, also 147 Euro.
Achtung: Die Mobilitätsprämie kann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. Sie wird jedoch nur ab einem Betrag von mindestens 10 Euro ausgezahlt.
Tipp:
Haben Sie in der Vergangenheit auf die Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt verzichtet? Möglicherweise profitieren Sie jetzt durch die Erhöhung der Entfernungspauschale von der Mobilitätsprämie. Lassen Sie sich von uns beraten!