Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid ändern?
Steuerbescheide werden nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist bestandskräftig. Der Stichtag gilt aber nur für den Steuerbürger. Das Finanzamt ist bereits mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Inhalt gebunden und kann ihn nur noch in wenigen Fällen ändern. Es gibt zwei wichtige Korrekturvorschriften, auf die sich das Finanzamt zu Ihrem Nachteil berufen darf.
Offenbare Unrichtigkeit (gem. §129 Abgabenordnung)
Dabei handelt es sich zum Beispiel um Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler. Eine falsche rechtliche Beurteilung zum Vorteil des Steuerzahlers oder eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts sind keine offenbaren Unrichtigkeiten.
Neue Tatsachen (gem. §173 Abgabenordnung)
Erfährt das Finanzamt von neuen Tatsachen oder Beweismitteln, darf das Finanzamt den Steuerbescheid ändern. Solche neuen Tatsachen sind z. B. bisher nicht erklärte Einnahmen oder nicht berücksichtigte steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers für Werbungskosten. Die Sachverhalte müssen aber für das Finanzamt wirklich neu sein und sich nicht bereits aus der Steuererklärung oder der Steuerakte ergeben.
Tipp: Beruft sich das Finanzamt zu Ihrem Nachteil auf eine Korrekturvorschrift, prüfen Sie genau, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Legen Sie zur Sicherheit gegen den folgenden Änderungsbescheid innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch ein und klären Sie den Sachverhalt ggf. mit steuerberatender Hilfe.