Von der Kür zur Pflicht
Auszubildende können freiwillig eine Steuererklärung einreichen, in der sie dann auch die gezahlten Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ansetzen – oder sie überlassen das ihren Eltern. Dann wird die Abgabe für das Kind allerdings manchmal verpflichtend.
Die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung gehören zu den gesetzlichen Sozialabgaben, die jeder Arbeitnehmer monatlich automatisch über seine Lohnabrechnung abführt. In der Steuererklärung können die Zahlungen dann als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Das gilt auch für Auszubildende – wenn sie sich für eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung und damit für eine Antragsveranlagung entscheiden.
Die Besonderheit bei Auszubildenden: Anstatt ihnen, dürfen deren Eltern die vom Kind gezahlten Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung in ihrer Steuererklärung angeben. Das bringt den Eltern oft einen Steuervorteil. Eine doppelte Berücksichtigung der Kosten ist jedoch nicht möglich.
Verpflichtende Abgabe
Achtung bei einem höheren Ausbildungslohn: Verdient der Auszubildende mehr als 11.400 Euro brutto im Jahr und überlässt er seinen Eltern die Steuervorteile durch Kranken- und Pflegebeiträge, rutscht er von der Antragsveranlagung in die Pflichtveranlagung (gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Das heißt: Der Auszubildende muss nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung abgeben und dabei die Abgabefristen beachten. Für die Steuererklärung 2018 gilt der 31. Juli 2019 als Stichtag. Wer sich hingegen steuerlich vertreten lässt, zum Beispiel durch den Steuerring, hat für die Pflichtabgabe bis zum letzten Tag im Februar des Zweitfolgejahres Zeit.
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Überlässt es das Kind seinen Eltern, die Beiträge in ihrer Steuererklärung anzusetzen, kann es sein, dass das Kind Steuern an das Finanzamt nachzahlen muss. Der Grund: Wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch, berücksichtigt der Arbeitgeber des Auszubildenden die Kranken- und Pflegebeiträge beim Lohnsteuerabzug. Diese steuerliche Entlastung steht dem Kind dann nicht mehr zu.
Die nachträgliche Steuerzahlung wird oft durch Werbungskosten über 1.000 Euro vermieden. Doch selbst wenn die Werbungskosten diesen Pauschalbetrag nicht übersteigen, hat die gesamte Familie in den meisten Fällen durch die Übertragung der Beiträge zusätzliche Steuervorteile.