Arbeit & Ausbildung
Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeiter
Auch bei Leiharbeitnehmern ist der Verpflegungsmehraufwand an derselben Tätigkeitsstätte auf den Zeitraum von drei Monaten begrenzt. Insoweit gilt für sie nichts anderes, als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in seinem Urteil vom 15. Mai 2013 zunächst, dass ein Leiharbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt und ihm damit eine Verpflegungsmehraufwands-pauschale zusteht. Der BFH geht zudem davon aus, dass der Arbeitnehmer mit Ablauf der Dreimonatsfrist die Verpflegungssituation vor Ort hinreichend kennt und damit die anfangs verbundenen Mehrkosten entfallen.