Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags für ein Kind
Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag ist im Rahmen der getrennten Veranlagung von Ehegatten bei jedem Elternteil zwingend zur Hälfte zu berücksichtigen.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 19. April 2012 bestätigt. Ein Wahlrecht auf anderweitige Zuordnung gibt es nicht. Das Halbteilungsgebot ist zu beachten.
Steht der Behinderten-Pauschbetrag einem Kind zu und nimmt es diesen nicht in Anspruch, so ist er zunächst auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich.
Aber: Wählen die Ehegatten eine getrennte Veranlagung, so kann jeder von ihnen nach der gesetzlichen Regelung nur den hälftigen Pauschbetrag erhalten.