Telefonkosten bei einer Auswärtstätigkeit
Kosten für Telefongespräche, die während einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit anfallen, können als Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof am 5. Juli 2012 getroffen.
Wenn ein Arbeitnehmer mindestens eine Woche auswärtig tätig ist, kann er die in dieser Zeit entstandenen Kosten für Telefonate mit seinen Angehörigen geltend machen.
Generell sind die Aufwendungen für private Telefongespräche typische Kosten der Lebensführung und damit steuerlich nicht zu berücksichtigen. Da aber bei einer längeren Abwesenheit private Angelegenheiten nur telefonisch geregelt werden können, ist der Mehraufwand überwiegend durch den beruflichen Veranlassungszusammenhang geprägt – die Aufwendungen können nun als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.
Ob es sich bei der Auswärtstätigkeit um eine Dienstreise, Einsätze an wechselnden Einsatzorten oder eine Fahrtätigkeit handelt, ist unbedeutend. Lediglich die zeitliche Abwesenheit von mindestens einer Woche ist maßgebend.