Steuerfreie Nebeneinkünfte mit dem Härteausgleich
Viele Menschen beziehen neben ihrem Arbeitslohn zusätzliche Nebeneinkünfte. Liegen diese über 410 Euro im Jahr, müssen sie grundsätzlich versteuert werden. Der Gesetzgeber möchte Steuerzahler mit geringen Nebeneinkünften jedoch entlasten – dafür gibt es den sogenannten Härteausgleich.
Für Arbeitnehmer, die lediglich Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit erhalten, gilt die Einkommensteuer in der Regel als abgegolten. Sie müssen demnach keine Steuererklärung abgeben. Ebenso wenig sind Sie zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie neben Ihrem Arbeitseinkommen noch weitere Einkünfte beziehen – solange diese einen Gesamtbetrag von 410 Euro im Jahr nicht übersteigen. Nebeneinkünfte, die so niedrig ausfallen, nennt der Gesetzgeber auch „geringfügige Nebeneinkünfte“.
Es gibt jedoch Fälle, bei denen Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind – auch, wenn Sie nur geringfügige Nebeneinkünfte haben. Das trifft zum Beispiel auf Ehegatten zu, die den Steuerklassen III und V zugeordnet sind.
Sie können auch freiwillig eine Steuererklärung abgeben, bei der mit einer Steuererstattung zu rechnen ist. Dann müssen Sie aber Ihre Nebeneinkünfte mitangeben, selbst wenn diese nur geringfügig ausfallen.
Was ist der Härteausgleich?
Um hier eine steuerliche Ungerechtigkeit auszugleichen, gibt es den Härteausgleich. Er bewirkt, dass bestimmte Nebeneinkünfte bis zu 410 Euro jährlich steuerfrei bleiben (§ 46 Abs. 3 EStG).
Zu den Einkünften, bei denen sich der Härteausgleich anwenden lässt, zählen beispielsweise:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- Renten mit Ertragsanteil,
- ausländische Arbeitseinkünfte vom Grenzgängern,
- sonstige Bezüge, von denen im Veranlagungsjahr keine Lohnsteuer abgezogen wurde.
Der Härteausgleich ist jedoch nicht auf Lohnersatzleistungen anwendbar. Auch Kapitaleinkünfte, für die die Abgeltungsteuer fällig wird, sind nicht vom Härteausgleich betroffen.
Übrigens: Im Vergleich zu vielen anderen Beträgen, verdoppelt sich bei der Zusammenveranlagung von Ehepaaren die Freigrenze von 410 Euro nicht. Die Nebeneinkünfte beider Ehepartner werden aber zusammengerechnet – das kann zu einem Steuernachteil führen.
Härteausgleich: Was passiert bei Nebeneinkünften über 410 Euro?
Bei Nebeneinkünften, die über dem Grenzwert von 410 Euro, aber noch unter 820 Euro liegen, wird der steuerfreie Betrag stufenweise abgebaut (§ 46 Abs. 5 EStG und § 70 EStDV):
Tipp:
Hatten Sie und Ihr Ehegatte Einkünfte, auf die der Härteausgleich angewendet werden kann? Dann sollten Sie unbedingt prüfen, ob sich für Sie eine Einzelveranlagung lohnt. Die Freigrenze von 410 Euro steht dann jeweils Ihnen und Ihrem Partner zu.