Steuerfreie Leistungen der Krankenkasse
Das Krankengeld ist eine typische Lohnersatzleistung und wirkt sich auf die Steuerlast aus. Es gibt aber auch andere Leistungen der Krankenkasse, die die zu zahlende Steuer nicht beeinflussen.
Zu den steuerfreien Leistungen der Krankenkasse gehören beispielsweise Zahlungen für:
- eine selbst beschaffte Haushaltshilfe
- häusliche Krankenpflege
- häusliche Pflege bzw. eine Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Mutterschutz
- Mitnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen im Rahmen einer stationären Behandlung
- Verdienstausfall aufgrund einer Lebend-Organ-Spende
Beispielfall – selbst beschaffte Haushaltshilfe
Die Ehefrau und Mutter erkrankt und kann sich nicht um den Haushalt kümmern. Von der Krankenkasse erhält sie finanzielle Unterstützung für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe. Der Ehemann und Vater nimmt in dieser Zeit unbezahlten Urlaub und kümmert sich um Haushalt und Familie.
Die Krankenkasse bescheinigt die gezahlten Leistungen und vermerkt häufig, dass es sich auch um einen Ausgleich für Verdienstausfall handelt. Die Bescheinigung wird an die Ehefrau und Mutter ausgestellt. Sie ist die Empfängerin der Geldleistung. Wichtig: Es ist nicht Voraussetzung, dass vor der Erkrankung eine Berufstätigkeit bestand.
Das gezahlte Geld ist steuerfrei. Es gibt auch keine elektronische Datenmeldung der Krankenkasse an das Finanzamt.
Tipp zum praktischen Vorgehen
Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des „Pflegenden“ ist wegen des unbezahlten Urlaubs ein Unterbrechungszeitraum der Lohn- bzw. Gehaltszahlung eingetragen. Fügen Sie die Bescheinigung der Krankenkasse bei. Vermerken Sie aber deutlich, dass die erhaltenen Leistungen vollkommen steuerfrei sind und tragen Sie die Beträge nicht in die Vordrucke der Steuererklärung ein. Prüfen Sie zudem genau die Bescheinigungen der Krankenkasse und den genannten Grund der Zahlung.