Steuerermäßigung für private Umzugskosten
Umzugskosten sind oft beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten abzugsfähig. Doch auch mit privaten Umzugskosten lassen sich Steuern sparen.
Transport des Umzugsgutes
Beauftragen Sie für Ihren Umzug eine Spedition, handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Der Fiskus gewährt einen Steuerbonus in Höhe von 20 Prozent der Speditionskosten. Leihen Sie sich ein Transportfahrzeug und schleppen die Möbel selbst, gibt es keine Steuervergünstigung vom Finanzamt.
Ab- und Aufbau der Möbel
Führt diese Arbeiten eine Umzugsspedition durch, sind die Aufwendungen dafür wie die Transportkosten begünstigt. Benötigen Sie „nur“ für den Ab- bzw. Aufbau der Möbel fremde Hilfe, erhalten Sie für den Arbeitslohn einen Steuerbonus von 20 Prozent.
Renovierungskosten in der alten oder neuen Wohnung
Der Mieter muss die sogenannten Schönheitsreparaturen meist selbst durchführen und Schäden in der alten Wohnung vor Übergabe an den Vermieter beseitigen. Lassen Sie die Wohnung renovieren, gibt es auf den Arbeitslohn eine Steuerermäßigung von 20 Prozent.
Die Renovierungsmaßnahmen müssen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Arbeiten bis zum Ende des Mietverhältnisses der alten Wohnung und ab Beginn des Mietverhältnisses der neuen Wohnung durchgeführt werden. Beim Kauf einer Immobilie ist das Datum des wirtschaftlichen Eigentums, also der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Es ist nicht erforderlich, dass die alte Wohnung noch genutzt wird bzw. dass der Umzug in die neue Wohnung bereits erfolgte.
In allen Fällen gilt:
Sie benötigen vom Leistungserbringer eine Rechnung und müssen diese per Überweisung bezahlen. Als unbare Zahlung gilt auch eine Einzugsermächtigung im SEPA-Lastschriftverfahren, die Übergabe eines Verrechnungsschecks oder die Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren. Barzahlungen werden steuerlich nicht gefördert, da mit dem Steuerbonus die Schwarzarbeit bekämpft werden soll.