Steuererklärung als Ehepaar: Wann lohnt sich die Einzelveranlagung, wann die Zusammenveranlagung?
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können zusammen eine Steuererklärung abgeben oder sich für zwei einzelne Steuererklärungen entscheiden. Wählen Sie die Zusammenveranlagung, gilt für Sie das Ehegattensplitting. Das bringt gegenüber der Einzelveranlagung meistens Steuervorteile – aber nicht immer.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben die Wahl: Sie können entweder eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, die sogenannte Zusammenveranlagung oder jeder gibt eine eigene Steuererklärung ab. Das wird als Einzelveranlagung bezeichnet. Damit Sie sich zwischen diesen beiden Veranlagungsformen entscheiden dürfen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Ehe muss rechtsgültig sein.
- Beide Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein.
- Die Ehegatten oder Lebenspartner dürfen im steuerrechtlichen Sinne nicht dauernd getrennt leben.
All diese Voraussetzungen müssen mindestens an einem Tag im Veranlagungsjahr – das ist das Jahr, für das Sie Ihre Steuererklärung erstellen – gleichzeitig erfüllt sein. Wenn Sie also erst am 31.12. 2022 geheiratet haben, profitieren Sie bei einer Zusammenveranlagung für das Jahr 2022 bereits vom Ehegattensplitting.
Lassen Sie sich von Ihrem Partner scheiden, ist eine gemeinsame Veranlagung im Jahr der Scheidung aufgrund des vorangehenden Trennungsjahres regelmäßig nicht mehr möglich. Gab es vor der Scheidung jedoch noch einen Versöhnungsversuch und Sie haben nachweislich wieder mit Ihrem Partner zusammengelebt, können Sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.
Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung: Was bringt mehr Steuervorteile?
In den meisten Fällen ist es steuerlich günstiger, wenn Sie als Ehepaar, beziehungsweise als eingetragener Lebenspartner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Die Wahl der Veranlagungsart sollten Sie jedoch von Ihren Einkommensverhältnissen abhängig machen: Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner mit deutlichen Einkommensunterschieden lohnt sich grundsätzlich die Zusammenveranlagung – je höher der Gehaltsunterschied, desto größer der steuerliche Vorteil. In einigen Ausnahmefällen lohnt sich eher die Einzelveranlagung; zum Beispiel, wenn ein Ehepartner Einkünfte erzielt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen wie Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen oder auch ausländische Einkünfte.
Wie wird das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung ausgeübt?
Ihre Wahl, ob Sie sich zusammen oder einzeln veranlagen lassen, können Sie in der elektronischen Steuererklärung im Hauptvordruck angeben. Wenn Sie sich für eine gemeinsame Steuererklärung entscheiden, so ist nur ein Hauptvordruck mit Ihrer beider persönlichen Daten auszufüllen.
Für die Einzelveranlagung reicht hingegen der Antrag eines Partners. Der andere Partner muss diese Entscheidung zwar hinnehmen, aber: Ein Antrag gegen den Willen des Partners und ohne wirtschaftlichen Vorteil, ist unwirksam. So kann beispielsweise ein Ehegatte, der selbst keine Einkünfte hat, auch keine Einzelveranlagung beanspruchen.
Achtung: Wenn Sie von Ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, werden Sie vom Finanzamt automatisch zusammen veranlagt.
Sie können übrigens jedes Jahr neu entscheiden, welche Art der Steuererklärung Sie für das vergangene Steuerjahr einreichen wollen.
Tipp:
Das Wahlrecht zwischen den beiden Veranlagungsformen kann grundsätzlich nachträglich abweichend ausgeübt werden, solange der Steuerbescheid nicht bestandskräftig ist. Sie haben nach Erhalt des Steuerbescheids einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen.
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