Sanierungsaufwendungen eines Gebäudes
Hauseigentümer können sich in bestimmten Fällen die Kosten für die Sanierung ihrer eigenen vier Wände vom Fiskus zurückholen. Am 29. März 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Urteilen über die Absetzbarkeit von Sanierungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung entschieden.
In den Verfahren ging es einmal um die Sanierung eines Gebäudes wegen Befalls mit Echtem Hausschwamm, um die Sanierung der Außenfassade eines Fertighauses wegen formaldehydhaltigen Spanplatten und um die Asbestsanierung eines Daches. In allen drei Fällen nimmt der BFH ein unabwendbares Ereignis (Einsturzgefahr bzw. Gesundheitsgefährdung) an, das zur Zwangsläufigkeit der Aufwendungen führt und somit zum Abzug als außergewöhnliche Belastung.
Eine steuerliche Begünstigung scheidet allerdings aus, wenn das Schadensereignis versicherbar ist und eine Versicherungsmöglichkeit nicht genutzt wurde. Oder wenn realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen. Zudem darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Gebäudes erkennbar noch vom Grundstückseigentümer selbst verschuldet sein.