Private Krankenversicherung: elektronische Übermittlung der Beiträge
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung absetzbar. Es gilt zunächst ein Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Person. Es können aber auch höhere Aufwendungen abzugsfähig sein, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Bereits seit dem Jahr 2010 gelten geänderte Regelungen für die steuerliche Absetzbarkeit von „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“. Zu dieser Abzugsgruppe gehören Ausgaben für private und gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen. Der Höchstbetrag beläuft sich dabei auf 1.900 Euro pro Person.
Privatversicherte Arbeitnehmer zahlen meist Beiträge für eine Basisabsicherung und für zusätzliche Wahlleistungen. Nach Ablauf des Jahres stellt die private Krankenversicherung eine Bescheinigung über die jeweiligen Einzahlungen aus. Wenn alleine die Kosten für die Basisabsicherung 1.900 Euro übersteigen, ist auch ein höherer Betrag abzugsfähig. Voraussetzung: Die Übermittlung der Beiträge von der Krankenversicherung an die Finanzverwaltung erfolgt elektronisch.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 17. November 2016 (Az. 13 K 13119/15) entschieden, dass nur bei einer Zustimmung zur elektronischen Meldung der Basisbeiträge der Höchstbetrag überschritten werden kann. Liegt die Genehmigung des Versicherten nicht vor, zählen alle Beiträge als Aufwendungen für Wahlleistungen und der Höchstbetrag muss eingehalten werden.
Von den gesamten Aufwendungen für eine gesetzliche Krankenversicherung werden pauschal vier Prozent abgezogen, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Zahlungen für gesetzlich vorgeschriebene Pflegeversicherungen werden meist zu 100 Prozent zur Basisabsicherung gerechnet. Auch hierfür ist die elektronische Datenmeldung erforderlich.
Tipp: Für die elektronische Übermittlung der Beiträge benötigt die Kranken- und Pflegeversicherung Ihre Zustimmung und Ihre elfstellige Steuer-ID.
Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern überweist der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse. Eine separate Zustimmung ist nicht erforderlich, da der Arbeitgeber die Zahlungen für die gesamte Sozialversicherung ohnehin elektronisch melden muss.