Pflegekinder in der Steuererklärung – darauf muss man achten
Es gibt 81.000 Pflegekinder in Deutschland. So viele wie nie zuvor. Doch vor dem Finanzamt sind sie nicht alle gleich. Wir erklären, unter welchen Umständen Pflegeeltern für ihr Engagement mit Steuervergünstigungen und Kindergeld rechnen können – und unter welchen nicht.
Sie haben ein Pflegekind in Ihrem Haushalt aufgenommen? Steuerliche Vorteile bekommen Sie dadurch nur, wenn folgende fünf Bedingungen erfüllt sind:
- Das Pflegekind hat in Ihrem Haushalt ein Zuhause.
- Sie haben das Kind nicht von vornherein für eine begrenzte Zeit in Ihrem Haushalt aufgenommen.
- Ihre Beziehung zu diesem Kind ist familienähnlich und besteht wie zu einem eigenen Kind.
- Es besteht kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr zu den leiblichen Eltern.
- Sie haben das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen.
Achtung:
Eine familienähnliche Beziehung lässt sich bei Volljährigen beispielsweise nur bei Hilflosigkeit oder schwerer Behinderung begründen.
Ist der Aufenthalt des Pflegekindes von vornherein auf mindestens zwei Jahre festgelegt, geht das Finanzamt von einer dauernden Haushaltszugehörigkeit aus. Das gilt auch, wenn Sie das Kind in Pflege nehmen, um es später zu adoptieren. Das Pflegekind wird hingegen nicht vom Finanzamt berücksichtigt, wenn Sie mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft leben oder wenn es sich wechselweise bei Ihnen und bei seinen Eltern aufhält.
Das Obhuts- und Pflegeverhältnis zur bisherigen Familie wird nur dann als aufgelöst betrachtet, wenn Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, mindestens ein Jahr keinen Kontakt zu ihren leiblichen Eltern hatten. Bei schulpflichtigen Kindern geht man dabei von zwei Jahren oder länger aus. Wichtige Ausnahme: Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern bei dem in der Pflegefamilie lebenden Kind stehen dem jedoch nicht entgegen.
Sie erfüllen die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines Pflegekindes? Dann können sie unter anderem von folgenden Steuervorteilen profitieren:
- Freibeträge für Kinder oder Kindergeld
- Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld
- Übertragungsmöglichkeit des dem Kind zustehenden Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt
- Pflegepauschbetrag für die persönliche unentgeltliche Pflege des Kindes
- Ausbildungsfreibetrag für die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Kinderzulagen bei Riesterversicherungen
Achtung: Die steuerlichen Vergünstigungen können für Pflegekinder erst vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beansprucht werden.
Tipp:
Ihnen ist das zu kompliziert? Unsere Berater helfen Ihnen gerne weiter.