Neues Urteil zum Solidaritätszuschlag: Wer muss den Soli noch zahlen?
Ursprünglich galt der Solidaritätszuschlag für alle Steuerpflichtigen. Mit der Steuerreform 2021 änderten sich die Regelungen. Nun wurde die generelle Verfassungsmäßigkeit des Solis vom Bundesverfassungsgericht überprüft. Der Steuerring wirft einen Blick auf die Hintergründe und Argumente der Entscheidung.

Der Solidaritätszuschlag
Einst als temporäre Abgabe gedacht, gibt es den Solidaritätszuschlag seit 1991. Trotz Reformen wird er weiterhin von bestimmten Gruppen gezahlt.
Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag, oft auch als Soli abgekürzt, ist eine Ergänzungsabgabe, die ursprünglich eingeführt wurde, um kurzfristig die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren – er hat aber bis heute Bestand.
Wer zahlt den Solidaritätszuschlag?
Durch die Reform im Jahr 2021 zahlen nur noch Besserverdiener und Unternehmen mit einem zu versteuernden Einkommen von über 73.484 Euro (146.968 Euro bei Paaren) den Solidaritätszuschlag. Für Steuerzahler unter dieser Grenze – das betrifft fast 90 Prozent – entfällt der Solidaritätszuschlag seitdem.
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?
Die Höhe des Solidaritätszuschlags bezieht sich auf die anfallende Einkommensteuer. Sofern diese 2024 höchstens 18.130 Euro, beziehungsweise 36.260 Euro bei Verheirateten betrug – und damit unterhalb der Freigrenze lag – fällt kein Zuschlag an.
Die Grenzen werden jährlich angepasst:
Soli-Freigrenze | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Single | 16.956 € | 17.543 € | 18.130 € | 19.950 € | 20.350 € |
Paare | 33.912 € | 35.086 € | 36.260 € | 39.900 € | 40.700 € |
Liegt die Einkommensteuer oberhalb dieser Grenze, greift die sogenannte Milderungszone. Diese verhindert, dass Steuerpflichtige, die nur wenige Euro über der Grenze liegen, direkt voll besteuert werden. Der Solidaritätszuschlag wächst innerhalb der Milderungszone stetig an, bis der volle Satz von 5,5 Prozent erreicht wird. Zusätzlich gibt es eine gesetzliche Höchstgrenze: Der Soli beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Differenzbetrags zwischen der Einkommensteuer und der Soli-Freigrenze.
Hintergründe der Verfassungsbeschwerde
Die Diskussion um den Solidaritätszuschlag begann bereits im Jahr 2020, als sechs FDP-Politiker eine Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer einreichten. Ziel der Beschwerde und späteren Klage war der vollständige Entfall des Solidaritätszuschlags mit der Begründung, dass es für diesen keinen besonderen Finanzbedarf mehr gäbe.
Diese Beschwerde bestand auch nach der Reform im Jahr 2021 und dem Urteil des Bundesfinanzhofs in München von 2023 fort, in dem der Soli weiterhin als verfassungsgemäß eingestuft wurde. Nun wurde die Klage abschließend vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt und entschieden.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.03.2025 entschieden, dass der Einwand gegen den Solidaritätszuschlag unbegründet ist und die Klage damit zurückgewiesen. Laut Grundgesetz sei der Solidaritätszuschlag weiterhin zulässig. Der Staat dürfe demnach die Ergänzungsabgabe weiter erheben, solange er einen finanziellen Mehrbedarf hat.
Begründet wird die Entscheidung folgendermaßen:
Finanzieller Mehrbedarf besteht weiterhin
Auch nach 2020 gebe es noch Kosten, die im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung stehen. Gleichzeitig treffe aber den Gesetzgeber eine "Beobachtungsobliegenheit". Eine Ergänzungsabgabe müsse stetig geprüft werden, da sie verfassungswidrig werden könne, sobald der zuvor festgestellte Mehrbedarf wegfalle.
Soli wurde bereits reduziert
Seit 2021 zahlen fast 90 Prozent der Steuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr und auch die Freigrenzen erhöhen sich stetig. Das Steueraufkommen wurde dadurch gesenkt, was zeige, dass der Staat sich bereits an veränderte Bedingungen anpasst habe.
Auswirkungen einer Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Da die Klage abgewiesen wurde, bleibt vorerst alles beim Alten. Anders wäre es gewesen, wenn die Klage Erfolg gehabt hätte: Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Solidaritätszuschlag hätte insbesondere den Bundeshaushalt stark belastet. Denn die milliardenschweren Einnahmen aus dem Soli pro Jahr sind fest eingeplant. Zudem hätten nachträgliche Rückzahlungen des Solidaritätszuschlags die finanziellen Belastungen des Bundes weiter verschärft.