Wohnen & Vermieten

Neue Sonderabschreibung für Mietwohnungen

Planen Sie den Bau einer Mietwohnung? Dann können Sie sich über neue Steuererleichterungen freuen – falls Sie die Wohnung preiswert vermieten wollen. Denn genau für solche Fälle hat der Gesetzgeber nun eine zeitlich befristete Sonderabschreibung eingeführt.

Das Bild zeigt die Rückensicht eines Mannes in Trägeranzug und Schutzhelm. Er befindet sich vor einem großen Haus. Er springt in die Luft und hält in der einen Hand eine Rolle Papier, die er nach oben streckt.

Das neue Gesetz war schon länger geplant, nun hat auch der Bundesrat zugestimmt: Mit einem neuen § 7b EStG wird eine Sonderabschreibung gewährt. Diese können Sie für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen in Anspruch nehmen und so die Kosten über mehrere Jahre in Ihrer Steuererklärung absetzen.

Die Sonderabschreibung beträgt jährlich bis zu fünf Prozent der förderfähigen Kosten für das Gebäude. Zusätzlich gibt es noch die lineare, also die gleichmäßige, Abschreibung von zwei Prozent. Die Sonderabschreibung startet im Jahr der Fertigstellung der Wohnung und läuft für einen Förderzeitraum von vier Jahren. Einschließlich der linearen Abschreibung können Sie in diesen vier Jahren maximal 28 Prozent der Kosten absetzen. Danach beginnt dann die Restwertabschreibung – der noch nicht abgeschriebene Betrag wird dabei gleichmäßig auf die nächsten 46 Jahre verteilt.

Die wichtigsten Voraussetzungen für begünstigte Wohnungen

  1. Den Bauantrag müssen Sie nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 stellen. Ist ein Bauantrag nicht erforderlich, gilt die Bauanzeige als maßgebend.
  2. Grundsätzlich dürfen die anteiligen Gebäudekosten 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Diese Grenze gilt auch für nachträgliche Baukosten während eines 10-jährigen Beobachtungszeitraums. Überschreiten Sie die Höchstgrenze, erkennt das Finanzamt Ihnen nachträglich die zuvor gewährte Sonderabschreibung wieder ab.
  3. Achtung: Die Sonderabschreibung mit bis zu fünf Prozent wird nur für Gebäudekosten von maximal 2.000 Euro je Quadratmeter gewährt. Der übersteigende Betrag kann – bis zur genannten Höchstgrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter – nur linear mit zwei Prozent abgeschrieben werden.
  4. Sie müssen die neue Wohnung mindestens zehn Jahre lang vollentgeltlich vermieten, also zu mindestens 66 Prozent der marktüblichen Miete. Ferienwohnungen sind nicht begünstigt.

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