Neue Regelung: Computer & Co. von der Steuer absetzen
Nach über 20 Jahren hat das Bundesfinanzministerium die Abschreibungsdauer von Computern, Computerzubehör und Software heruntergeschraubt: von drei Jahren auf ein Jahr. Damit können Sie die Kosten für beruflich genutzte Computerhardware und Software nun direkt in voller Höhe in der Steuererklärung absetzen.
Grundsätzlich gilt: Steuerzahler, die einen Computer oder einen Laptop für Ihre Arbeit gebrauchen, können die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Allerdings dürfen Sie nur jene Kosten angeben, die tatsächlich der beruflichen Nutzung entsprechen. Den privaten Gebrauch der Geräte berücksichtigt das Finanzamt nicht.
Bisher mussten Sie die anteiligen Aufwendungen für Computer, Computerzubehör und Software in der Steuererklärung auf drei Jahre verteilen, wenn die Netto-Anschaffungskosten mehr als 800 Euro betrugen oder bestimmte Geräteteile „nicht selbstständig nutzbar“ waren. Letzteres trifft zum Beispiel auf Monitore, Mäuse oder Tastaturen zu, die nur in Kombination mit dem Computer verwendet werden können.
Ab dem Veranlagungsjahr 2021 gilt jedoch eine neue Regelung: Kaufen Sie sich einen Computer, Computerzubehör oder Software, können Sie die Kosten für den beruflichen Gebrauch nun direkt im Anschaffungsjahr vollständig berücksichtigen lassen – unabhängig von der Höhe der Kosten und einer selbstständigen Nutzung. Damit möchte der Gesetzgeber einerseits dem sich rasend voranschreitenden technischen Wandel gerecht werden und andererseits Steuerzahler entlasten, die sich für ihr Homeoffice ausstatten müssen.
Die neue Regelung betrifft beispielsweise folgende Geräte:
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer
- Desktop-Thin-Clients
- Tablet-Computer
- Docking-Stations
- externe Netzteile
- sogenannten Peripheriegeräte wie Tastaturen, Mäuse, Headsets, Monitore oder Drucker
Wichtig: Ihre angeschafften Geräte müssen den EU-Vorgaben für eine umweltfreundliche Gestaltung der Computerhardware entsprechen. Unter Software versteht der Gesetzgeber Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, aber auch individuelle Anwendungen, zum Beispiel für Warenwirtschaftssysteme.
Tipp:
Sie haben sich bereits vor dem 1. Januar 2021 beruflich genutzte Computerhardware oder Software angeschafft und konnten diese aufgrund der bisher geltenden Regel noch nicht vollständig in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen? Dann dürfen Sie den bestehenden Restwert im Jahr 2021 komplett absetzen.