Nach Sturmtief „Friederike“: Länder unterstützen Geschädigte
Das Sturmtief „Friederike“ wütete im Januar 2018 in weiten Teilen Deutschlands und verursachte immense Schäden. Die Bundesländer Niedersachsen und Hessen haben nun jeweils mit einem Katastrophenerlass darauf reagiert, um die Folgen für Steuerzahler erträglicher zu machen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sind durch „Friederike“ an den von Ihnen vermieteten Gebäuden Schäden entstanden, entlastet Sie der Fiskus: Setzen Sie die Aufwendungen für die entsprechenden Schadensbeseitigungen als Erhaltungsaufwand in Ihrer Steuererklärung an. Bis zu einem Betrag von 70.000 Euro prüft das Finanzamt nicht, ob Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten vorliegen. Außerdem ist es wichtig, dass es sich um finanzielle Eigenleistungen handelt – die Zahlungen einer abgeschlossenen Versicherung müssen Sie von den Aufwendungen abziehen. Eine gleichmäßige Verteilung der verbleibenden Aufwendungen ist auf zwei bis fünf Jahre möglich (gem. § 82b EStDV).
Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat, also zum Beispiel Möbel oder Haushaltsgeräte, und von Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung, berücksichtigt das Finanzamt als <link steuern-aktuell _blank internal-link assergewöhnliche>außergewöhnliche Belastung (gem. R 33.2 EStR). Wichtig: Dies gilt auch für Geschädigte, die keine sogenannte Elementarschadensversicherung abgeschlossen haben – sie stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar (gem. R 33.2 Nr. 7 EStR); der Nichtabschluss fällt demnach in diesem Fall den Geschädigten nicht zur Last.
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