Muss Streikgeld versteuert werden?
Streik ist ein bewährtes Mittel im Kampf um bestimmte Arbeitnehmerziele, wie eine Lohnerhöhung, für die aktuell wieder Erzieher, Busfahrer und Stadtverwalter ihre Arbeit niederlegen. Während des Streiks erhalten streikende Angestellte keinen Lohn – dafür allerdings Streikgeld von den Gewerkschaften. Was bedeutet das für die Steuererklärung?
Die Aufgaben von Gewerkschaften, wie Verdi oder GEW, sind vielfältig: Sie informieren ihre Mitglieder über Arbeitnehmerrechte, vertreten diese in Betriebsräten und verhandeln Gehälter. Außerdem zahlen sie im Falle eines Streiks ihren Mitgliedern das sogenannte Streikgeld.
Was ist Streikgeld?
Streiken die Arbeitnehmer und üben für einen bestimmten Zeitraum ihre vertraglich festgelegte berufliche Tätigkeit nicht mehr aus, zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit kein Gehalt beziehungsweise keinen Lohn. Dafür springt dann die Gewerkschaft ein – und fördert die Beteiligung an dem Protest mit der Zahlung einer Streikunterstützung, dem Streikgeld. Die Höhe des Streikgeldes ist in der Gewerkschaftssatzung festgelegt. Achtung: In den meisten Fällen müssen Arbeitnehmer bereits vor Streikbeginn Mitglied in der Gewerkschaft sein, um Streikgeld zu erhalten.
Ist Streikgeld steuerfrei?
Als streikender Arbeitnehmer müssen Sie die Zahlung des Streikgeldes nicht über die Einkommensteuererklärung versteuern. Der Bundesfinanzhof hat bereits am 24. Oktober 1990 entschieden: Streikgeld ist steuerfrei. Es unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, da es sich nicht um eine Lohnersatzleistung handelt. Das bedeutet allerdings auch: Kosten, die konkret mit dem Streik zusammenhängen, wie beispielsweise Anfahrtskosten zum Streikort, können Sie nicht von der Steuer absetzen.
Dauert der Streik mehrere Tage an, trägt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung einen Unterbrechungszeitraum der Gehalts- oder Lohnzahlung ein. Um Rückfragen des Finanzamtes zu vermeiden, sollten Sie die Unterlagen zum Streikgeld Ihrer Steuererklärung beifügen – und explizit darauf hinweisen, dass diese Zahlungen nicht steuerpflichtig sind.
Und welche Regelungen gelten für die Sozialversicherungsbeiträge? Ihr Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung besteht auch während des Protests – die entsprechenden Beiträge müssen Sie also weiterhin zahlen. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung fallen hingegen weg. Dadurch sinken Ihre Rentenansprüche minimal; Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt grundsätzlich erhalten. Aber: Da Ihr Arbeitsvertrag während des Streiks weiterläuft und lediglich die gegenseitigen Verpflichtungen daraus ruhen, können Sie in dieser speziellen Zeit kein Arbeitslosengeld beziehen.