Mittagessen im Wohnstift
„Die Zubereitung und das Servieren eines Mittagessens in einem Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung“, so entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil am 8. März 2012.
Die Klägerin bewohnt ein Appartement in einem Wohnstift. In ihrer Einkommensteuererklärung wollte sie das Zubereiten und Servieren des täglichen Mittagmenüs steuerlich geltend machen: als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Die Aufwendungen wurden nicht anerkannt, weil die Leistungen nicht im Haushalt der Klägerin erbracht wurden.
Entsprechende Dienstleistungen sind nur dann begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich des eigenen Haushalts durchgeführt werden. Die Küche und der Speisesaal des Wohnstifts sind den Betreibern zuzurechnen – zu den Räumen der Klägerin gehören sie nicht.